(...) Inzwischen hat auch die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage eine Stellungnahme – unter der Drucksachennummer 19/1109 – abgegeben, in der unter anderem darauf hingewiesen wird, dass nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die unerlaubte Einreise einer ausländischen Person in das Bundesgebiet strafbar ist. Allerdings ist in dem Tatbestand die Voraussetzung „unerlaubt“ enthalten, so dass die Bundesregierung auf die Rechtsstellung von Flüchtlingen unter anderem aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention hinweist. (...)
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(...) ich fühle mich als Mitglied des Bundestags und Mitglied des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz in erhöhtem Maß dem Prinzip der Gewaltenteilung verpflichtet. Der Bundestag ist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung die gesetzgebende Gewalt (Legislative) in Deutschland. (...)
(...) Nicht die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen oder der Traum von der Bürgerversicherung treiben die Deutschen in die Stimmenthaltung oder zur AfD. Es ist vielmehr die Angst vor der Selbstaufgabe des Staates und die Sorge um den Bestand dessen, was man im weitesten Sinne Heimat nennt. Wir müssen diese Befindlichkeiten jetzt mit Taten entkräften. (...)
(...) Insoweit ist der Straftatbestand der unerlaubten Einreise (§ 95 AufenthG) immer im Lichte der Verfassung und der völkerrechtlichen Verträge auszulegen. Der Anwendungsbereich des § 95 AufenthG (also unerlaubte Einreise) ist aufgrund unionsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Vorgaben entfallen. (...)