Frage von Michael M. • 25.06.2024
Antwort von Marco Buschmann FDP • 08.07.2024
Gemäß Art. 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Gemäß Art. 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Ich empfehle Ihnen daher, mit Ihren Bedenken auch auf die Klinik vor Ort bzw. die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte zuzugehen. Diese können das Infektionsgeschehen und die damit verbundenen Risiken vor Ort am besten bewerten und gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen.