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Antwort von Hubertus Heil
SPD
• 05.09.2024

Geflüchtete aus der Ukraine, die die aufenthaltsrechtlichen Vorausset­zungen erfüllen, haben unter denselben Bedingungen wie alle Berechtigten ande­rer Herkunft Zugang zu Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Bürgergeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Regelungen zu dem nach § 12 SGB II zu berücksichtigendem Vermögen. Die Anspruchsvoraussetzun­gen einschließlich der Prüfung der Vermögensverhältnisse werden anschließend anhand der Antragsunterlagen und der gemachten Angaben geprüft.

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