(...) In Artikel 39 der VN-Kinderrechtskonvention, die in Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten ist, ist geregelt, dass alle Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Ziel dieser Vorschrift ist die Genesung und die Wiedereingliederung eines Kindes in die Gesellschaft. (...)
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Sehr geehrter Herr Hörath,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12. Mai 2015 über abgeordnetenwatch.de.
(...) Vom konkreten Fall übertragen bedeutet das, dass zwar immer dann, wenn ein Kind über zehn Jahre alt ist, sein Wille beim Umgang mit den Eltern beachtet werden muss, dass es aber Aufgabe der Gerichte ist, gegebenenfalls auch durch Sachverständige, erforschen zu lassen, ob das Kind nicht manipuliert wurde und an die Stelle seines eigenen Willens den Wunsch des Elternteils setzt, bei dem es den tatsächlichen Aufenthalt hat. Daher sollte ein gänzlicher und zeitweiser beschränkter Umgangsausschluss die absolute Ausnahme darstellen. Normalerweise muss, auch bei Eltern, die sich streiten, Umgang gewährt werden, um eine gesundes Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. (...)