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Antwort von Norbert Brackmann
CDU
• 01.08.2016

(...) Inwieweit die von Ihnen erworbenen beruflichen Fortbberuflichen Fortbildungsabschlüsseum Hochschulzugang berechtigen, wird durch das jeweilige Landeshochschulgesetz bestimmt. In Schleswig-Holstein regelt § 39 des Hochschulgesetzes (HSG) die Hochschulzugangsmöglichkeiten auch für jene Personen, die keine schulische Hochschulzugangsberechtigung, aber eine besondere berufliche Qualifikation besitzen. (...)

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