Frage von Marina M. • 09.10.2022
Antwort von Dagmar Wiedemann SPD • 25.10.2022
Teilen Sie bitte Ihrem Rentenversicherungsträger mit, dass sie die Energiepreispauschale nicht erhalten möchten.
Teilen Sie bitte Ihrem Rentenversicherungsträger mit, dass sie die Energiepreispauschale nicht erhalten möchten.
Da bei Ihrer Frau auch in 2022 ein Arbeitsverhältnis bestand, hat sie Anspruch auf die Energiepreispauschale. Da sie aber zum Zeitpunkt der Auszahlung keine Lohnzahlung mehr erhalten hat, muss Sie diese in der Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Aktuelle Anlagen (bis 7kW) dürfen ab Inkrafttreten des Gesetzes zu 100% produzieren.
Ich bin sehr dafür, dass wir Menschen im ländlichen Raum, die die Anlagen vor der Nase haben werden, von der Gewinnung der erneuerbaren Energien - die dringend in viel schnellerem Tempo ausgebaut werden müssen - profitieren müssen