(...) Die von Ihnen erwähnte Frist von sechs Monaten ist dabei zwar nicht zwingend, einer Fristverlängerung wird die zuständige Ausländerbehörde jedoch nur zustimmen, wenn der Auslandsaufenthalt einem vorübergehenden Zweck dient. Ein Studium im Ausland ist allerdings kein vorübergehender Zweck. Vielmehr werden i.d.R. (...)
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(...) Es trifft zu, dass Menschen mit ausländischem Pass Deutschland in der Regel nur maximal 6 Monate verlassen können, ohne ihren Aufenthaltstitel zu verlieren. Auf Antrag kann die "Ausländerbehörde" jedoch eine längere Wiedereinreisefrist gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn - wie bei einem Studium - die Ausreise von vorneherein befristet und gut begründet ist. (...)
(...) Angehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union genießen das so genannte Freizügigkeitsrecht - können sich also zum Studieren oder für ein Auslandssemester während der Schulzeit in einem der anderen EU-Ländern zu diesem Zweck aufhalten. Wie Sie ansprechen, gelten diese Vorzugsregelungen nicht für türkische Staatsangehörige, weil diese nicht in den Adressatenkreis der EU-Richtlinien eingegliedert sind. (...)
(...) In Deutschland dagegen wird die Diskussion über eine "negative Einkommensteuer" von dem Modell eines Bürgergeldes dominiert. Ein solches Modell sieht die Bündelung der meisten aktuellen sozialen Transfers zu einer einzigen Leistung vor, die dem Steuertarif vorgeschaltet wird. (...)