Bundesgesetz zum Eigenmittelsystem der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung fordert eine Umsetzung des Eigenmittelsystems der Europäischen Union in deutsches Recht. Mit dem Eigenmittelbeschluss werden die wesentlichen Finanzierungsgrundlagen des mehrjährigen EU-Finanzrahmens 2021-2027 und des temporären Aufbauinstruments „Next Generation EU“ (NGEU) geregelt. Hintergrund dafür sind der Einfluss der COVID-19-Pandemie auf das EU-Bruttonationaleinkommen sowie der Ausstieg Großbritanniens aus der EU.

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Dafür gestimmt
478
Dagegen gestimmt
95
Enthalten
72
Nicht beteiligt
63
Abstimmungsverhalten von insgesamt 708 Abgeordneten.

Am 14. Dezember 2020 hat der Rat der Europäischen Union den Beschluss über das System der Eigenmittel der Europäischen Union angenommen. Dieser Beschluss soll laut Bundesregierung einige Änderungen am bisherigen Eigenmittelbeschluss vornehmen, die wegen der Auswirkungen der Pandemie auf das EU-Bruttonationaleinkommen und wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU nötig seien. Konkret legt der Beschluss Maßnahmen für den mehrjährigen EU-Finanzrahmen 2021-2027 und das temporäre europäische AufbauinstrumentNext Generation EU“ (NGEU) fest. Dieses COVID‑19-Aufbaupaket beinhaltet die Aufnahme von Mitteln bis zu einem Betrag von 750 Milliarden Euro in Preisen von 2018 am Kapitalmarkt.

Um die finanziellen Lasten der EU-Mitgliedstaaten angemessen zu verteilen, werden Korrekturen der Eigenmittelverpflichtungen zugunsten einiger Mitgliedstaaten vorgenommen, darunter auch Deutschland. Außerdem wird ab 2021 eine neue Eigenmittelkategorie in Form einer so genannten Plastik-Abgabe eingeführt.

Der Beschluss bildet die wesentliche rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des EU-Haushaltes und der Lastenteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Die tatsächlichen Abführungen eines Mitgliedstaates sind auf dieser Grundlage unter anderem von der Wirtschaftsentwicklung des Landes abhängig.

Da der EU-Beschluss erst nach erfolgter Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft tritt, muss der Eigenmittelbeschluss zunächst auf nationaler Ebene in Form eines Bundesgesetzes angenommen werden.