Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs

Das Gesetzespaket, mit dem der bundesstaatliche Finanzausgleich neugeregelt wurde, umfasste mehrere Grundgesetzänderungen. Hierfür war eine 2/3-Mehrheit des Bundestages erforderlich.

Weiterlesen
Dafür gestimmt
455
Dagegen gestimmt
87
Enthalten
61
Nicht beteiligt
27
Abstimmungsverhalten von insgesamt 630 Abgeordneten.

Da die bisherigen Regelungen am 31.12.2019 auslaufen, war die Bundesregierung dazu angehalten ein neues Gesetz auf den Weg zu bringen, das 2020 in Kraft tritt. Mit dem Gesetzespaket soll nach dem Willen der Regierungskoalition die "Erledigung der staatlichen Aufgaben in der föderalen Ordnung" verbessert werden. Das Gesetzesvorhaben überträgt ursprünglich Verantwortlichkeiten der Länder auf den Bund.

Die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen umfasst mehrere Bereiche, wie etwa:

die Digitalisierung

die Infrastrukturgesellschaft Verkehr

den Unterhaltsvorschuss

die Kontrollrechte des Bundesrechnungshofes bei der Mitfinanzierung von Länderaufgaben

die kommunale Bildungsinfrastruktur


Durch den Regierungsentwurf zur Änderung des Grundgesetzes soll es dem Bund ermöglicht werden, den Ländern Geld zum Sanieren kommunaler Bildungsinfrastrukturen in finanzschwächeren Kommunen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus will der Bund in Zukunft die Verantwortung für Bau, Betrieb, Finanzierung, Planung und Verwaltung der Bundesautobahnen übernehmen.

Für die Grundgesetzänderungen war eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Besonders umstritten in dem Gesetzespaket ist die Schaffung einer Infrastrukturgesellschaft GmbH, über die ebenfalls namentlich abgestimmt wurde. Über die Gesellschaft würde der Privatisierung von Autobahnen Tür und Tor geöffnet, so Kritiker.

Zu einzelnen Punkten des Gesetzespakets gab es außerdem Anträge der Oppositionsfraktionen, die allesamt mit den Stimmen von Union und SPD abgelehnt wurden. Das Abstimmungsverhalten finden Sie hier auf der Internetseite des Deutschen Bundestages.

Die Plenardebatte ist hier auf der Bundestagswebseite als Video anzusehen.