Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2012, nach dem niedergelassene Kassenärzte als Freiberufler für Bestechung strafrechtlich nicht belangt werden können, besteht eine rechtliche Lücke bei Korruption im Gesundheitswesen. Der Schaden durch Korruption und Falschabrechnung für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt Schätzungen zufolge bis zu 18 Milliarden Euro im Jahr.
Die Bundesregierung will mit einem neuen Gesetzentwurf diesen rechtsfreien Raum im Gesundheitssystem schließen. Durch das beschlossene Gesetz werden neue Straftatbestände der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) und der Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB) eingeführt. Darüber hinaus wird der § 300 StGB (besondere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) auf die neuen Straftatbestände ausgeweitet. Außerdem werden § 301 StGB (relative Antragspflicht als Voraussetzung für die Strafverfolgung) und § 302 StGB (Streichung der Bezugnahme auf die Vermögensstrafe) ergänzt und auf die neuen Straftatbestände erweitert.
Im Vorfeld wurde allerdings ein Straftatbestand ("Verletzung heilberufsrechtlicher Unabhängigkeitspflichten" aufgrund von Bestechung) aus dem Gesetz genommen. Dies kritisierte die Opposition. Außerdem schütze das neue Gesetz in erster Linie den wirtschaftlichen Wettbewerb und weniger die Patientinnen und Patienten.
Weiterführende Links/Quellen:
- "Schwere Operation. Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen" (Rainer Woratschka, 12.04.2016 / tagesspiegel.de, abgerufen am 13.04.2016)
- "Korrupte Ärzte - zu viele Lücken im Gesetz" (Guido Bohsem, 09.04.2016 / sueddeutsche.de, abgerufen am 13.04.2016)