Am 14. Mai 2023, zwischen 08:00 und 18:00 Uhr, findet die Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft statt. Alle vier Jahre werden 87 Abgeordnete aus dem "Zwei-Städte-Staat" in die Bürgerschaft gewählt, davon 72 im Wahlbereich Bremen und 15 im Wahlbereich Bremerhaven. Hier eine kurze Erklärung, wie das Wahlrecht in Bremen funktioniert.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt ist jede Person mit deutscher Staatsbürgerschaft, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten den (Haupt-)Wohnsitz in Bremen hat.
Wie erfolgt die Stimmenverteilung?
Jede:r Wähler:in fünf Stimmen, die an die Kandidierenden der Listen im eigenen Wahlbereich vergeben werden können. Die fünf Stimmen können in beliebiger Weise auf Kandidierende (Personenwahl) oder auf Wahlvorschläge in ihrer Gesamtheit (Listenwahl) verteilt werden. Jede Aufteilung ist zulässig, solange nicht mehr als fünf Stimmen vergeben werden.
Wer darf zum:r Abgeordneten gewählt werden?
Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jede:r Wahlberechtigte, der:die mindestens 18 Jahre alt ist. Die Zahl der Abgeordneten aus den Wahlkreisen Bremen und Bremerhaven setzt sich über offene Listen zusammen. Das Verhältnis der Sitze aus den jeweiligen Wahlkreisen wurde aufgrund der Bevölkerungsentwicklung über die letzten Legislaturperioden angepasst:
- Von 2003 bis 2015 waren es 83 Sitze. 2019 wurde die Anzahl auf 84 Sitze erhöht, um das Verhältnis der benötigten Stimmen pro Mandat zwischen Bremen und Bremerhaven anzupassen.
- Ab der Wahl 2023 umfasst die Bremische Bürgerschaft 87 Sitze, wovon 72 Sitze im Wahlbereich Bremen und 15 Sitze im Wahlbereich Bremerhaven gewählt werden. Diese Anhebung der Sitze in Bremen erfolgte, um zu vermeiden, dass die Sitzzahl in Bremerhaven auf 14 reduziert werden muss.
- Durch die Bevölkerungsentwicklung in Bremerhaven ist die Zahl der Wahlberechtigten dort gesunken, sodass eine Änderung der Mandatsverteilung zwischen den beiden Wahlkreisen notwendig wurde. Sonst wären in Bremen viel mehr Stimmen als in Bremerhaven nötig, damit ein:e Kandidat:in einen Sitz bekommt.
Wie funktioniert die Sitzverteilung auf die Parteien?
Für die Sitzverteilung in den beiden Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven werden nur jene Parteien berücksichtigt, die im jeweiligen Wahlbereich mindestens fünf Prozent der insgesamt dort abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
Es gilt das Wahlsystem einer Verhältniswahl mit offenen Listen. Die 72 Sitze im Wahlbereich Bremen sowie die 15 Sitze im Wahlbereich Bremerhaven werden mittels Divisorverfahren nach Sainte-Laguë getrennt auf die Parteien verteilt. Dabei wird das Verhältnis ihrer insgesamt im Wahlbereich erhaltenen Stimmen berücksichtigt, wobei die nach Personen- und Listenwahl abgegebenen Stimmen zusammengezählt werden. Aus dem Verhältnis von Listenstimmen und Personenstimmen einer Partei wird dann ermittelt, wie viele Sitze entsprechend der Listenreihenfolge und wie viele Sitze entsprechend der Stimmenzahl der Kandidierenden verteilt werden. Zunächst werden die Sitze nach Personenwahl vergeben, dann die Sitze nach Listenwahl. (Bis 2015 galt die umgekehrte Reihenfolge.)
Was sind die Besonderheiten des Wahlrechts in Bremen?
Das Wahlrecht wurde im Zuge der Bürgerschaftswahl 2011 aufgrund eines erfolgreichen Volksbegehrens reformiert. Als erstes Bundesland hat Bremen das aktive Wahlrechtsalter zur Landtagswahl auf 16 Jahre abgesenkt (ab der Bürgerschaftswahl 2011). Besonders ist zudem, dass die Städte Bremen und Bremerhaven getrennte Wahlbereiche bilden und auch die Fünf-Prozent-Klausel getrennt angewandt wird.
Weitere Informationen können Sie der Website der Freien Hansestadt Bremen entnehmen.