Am 18. September 2016 wurde in Berlin ein neues Landesparlament bestimmt. Aus 78 Wahlkreisen und 36 Parteien werden mindestens 130 Politiker gewählt, die für fünf Jahre das Abgeordnetenhaus Berlin füllen werden. Hier eine kurze Erklärung, wie das Wahlrecht in Berlin funktioniert.
Wer darf wählen?
Jeder Deutsche, der 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in Berlin hat, darf wählen.
Wie wird gewählt?
Das Wahlsystem nennt sich personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen und wird auch bei den Bundestagswahlen benutzt. Aber was genau heißt das?
Jeder Wähler darf zwei Kreuze machen. Mit der ersten Stimme wird der/die Direktkandidat/in des Wahlkreises gewählt und mit der zweiten Stimme wählt man die im Vorfeld festgelegte Liste einer Partei. Die Erststimme wird Wahlkreisstimme und die Zweitstimme Landesstimme genannt. Wichtig: Wahlkreis- und Landesstimme können unabhängig voneinander gegeben werden, das heißt, dass man mit den beiden Stimmen unterschiedliche Parteien wählen kann. Außerdem kommen nur Parteien in den Landtag, die mehr als 5% der Stimmen bekommen, man spricht von einer 5% Hürde.
Von den mindestens 130 Abgeordneten im Berliner Abgeordnetenhaus werden 78 Abgeordnete über die Wahlkreisstimme gewählt. Der/die Kandidat/in mit der relativen Mehrheit der Stimmen zieht als Direktkandidat/in seines/ihres Wahlkreises in den Landtag ein. Die restlichen 52 Plätze werden nach dem Verhältniswahlrecht vergeben. Das heißt: bekommt eine Partei 10% der Landesstimmen, erhält sie auch 10% der Sitze.
Aber warum mindestens 130 Abgeordnete? Hier kommen wir zu einer Besonderheit des Wahlsystems, den sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandaten. Sollte eine Partei mehr Direktkandidaten in den Landtag schicken als ihr nach dem Landesstimmenergebnis zusteht, entsteht ein sogenanntes Überhangmandat: die Partei darf ihre Direktkandidaten dennoch in den Landtag schicken. Dies hat natürlich den Nachteil, dass der Wählerwille sich nicht mehr zu 100% im Landtag wiederfinden lässt. Deshalb wurden 2013 die Ausgleichsmandate eingeführt: die Gesamtzahl der Abgeordneten wird so lange erhöht, bis der Wählerwille abgebildet ist. So kann es passieren, dass mehr als 130 Abgeordnete im Landtag sitzen
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