Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)

Wenn der Landtag im Notstandsfall, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen, nicht zeitnah zusammenkommen kann, tritt der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung als Notparlament an die Stelle des Gesamtlandtags.

NachnameVornameFraktionRolle im Ausschuss Absteigend sortieren
GrimmerBerndAfDMitglied
SteinUdoAfDMitglied
KernTimmFDP/DVPMitglied
RülkeHans-UlrichFDP/DVPMitglied
HoherKlausFDP/DVPStellv. Mitglied
KarraisDanielFDP/DVPStellv. Mitglied
KeckJürgenFDP/DVPStellv. Mitglied
Reich-GutjahrGabrieleFDP/DVPStellv. Mitglied
SchweickertErikFDP/DVPStellv. Mitglied
WeinmannNicoFDP/DVPStellv. Mitglied
Bogner-UndenAndreaDIE GRÜNENStellv. Mitglied
WehingerDorotheaDIE GRÜNENStellv. Mitglied
BraunMartinaDIE GRÜNENStellv. Mitglied
WankeUweAfDStellv. Mitglied
ErikliNeseDIE GRÜNENStellv. Mitglied
FiliusJürgenDIE GRÜNENStellv. Mitglied