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Frage von Matthias L. •

Frage an Wolfgang Marx von Matthias L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Marx,
zu dem Gesetzentwurf für den Hamburger Strafvollzug, die Jugendstrafe und Verwahrung frage ich nach.
In der Drucksache 18/6490 finde ich nur schwer die Unterscheidung von Strafvollzug und Jugendstrafe. Schon im Verzeichnis finde ich nicht die Unterscheidung.
Besonders schwer fällt es diese Gesetzte zu lesen. Für die Betroffenen ist es noch schwerer - und ohne Hilfe nicht möglich.
Dabei sollen Gesetzte einfach und V e r s t ä n d l i c h sein. Besonders auffällig ist dabei der Abschnitt 5 Datenschutz § 120. Dies Abschnitt zur Überwachung dürfte zudem gegen die Menschenrechte verstoßen.
Wie ist Ihre Ansicht zu den unter § 75 genannten Maßnahmen für Jugendliche? Die Anwendung soll nach § 75 Abschnitt 1 für auffälliges Verhalten oder seelische Zustände" gelten.
Die aufgezählten Maßnahmen nach § 75 Abs.2 sind m. E. Folter und für Jugendliche, die sich in Ihrer Entwicklung befinden schädlich. Besteht die Möglichkeit diese schädliche Vorgabe, durch p ä d a g o g i s c h e Vereinbarungen abzuändern?.
Ebenfalls unter § 75 Abs (5) finde ich die Fesselung schon bei einfacher Fluchtgefahr. Auch diese Vorgabe verstößt gegen die Menschenwürde, da jeder gesunde Mensch einen natürlichen Freiheitsdrang hat.
Der Begriff der Menschenwürde ist Ausdruck der Idee oder Erfahrung, dass jeder Mensch aufgrund seiner bloßen Existenz einen schützenswerten Wert besitzt (Selbstwert jedes Menschen). Nur wo der unbedingte Schutz der Menschenwürde gewährleistet ist, kann man von einem gleichberechtigten und freiheitlichen Gemeinwesen sprechen.
Können Sie dafür sorgen Herr Marx, das in der Vorlage eine Veränderung kommt, damit die Menschenwürde in diesen und anderen Punkten geachtet wird?

Mit freundlichen Grüßen
Matthias Latteyer

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