Frage an Wolfgang Bolz von Hans-Gerhard K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Bolz,
Kooperation ist viel besser als Konfrontation. Und die funktioniert am besten, wenn sich die Partner auf Augenhöhe begegnen. Doch fällige Honorare für nicht materialisierte Planungsleistungen könnnen nicht mit Sicherungshypotheken besichert werden.
Bei dieser gedanklichen Anregung handelt es sich um das Besicherungsrecht der Architektenleistungsphasen 1 bis 6 vor der Anlieferung von Baumaterialien.
Obwohl es für diesen Fall des Besicherungsbedarfs den § 648 a BGB gibt, kann man als Architekt mit einer Bürgschaftsforderung in den Leistungsphasen 1 bis 4 bei keinem Bauherrn Sympathiepunkte für die Beauftragung der Leistungsphasen 5 bis 9 sammeln.
Fordert der Architekt während der ersten beiden Leistungsphasen eine Bürgschaft, werden die folgenden Planungsstufen nicht mehr abgerufen. So werden die ökonomischen Risiken der Projektentwickler der besagten Leistungsphasen im Bedarfsfalle bei nicht erzielten Finanzierungen oder bei Betreiberabsagen auf die Architektenschaft abgeladen.
Hätte der Architekt kurz vor oder kurz nach Abgabe der Genehmigungsplanung die Möglichkeit, mit einer einstweiligen Verfügung eine Sicherungshypothek in das Grundbuch einzutragen, wäre das Honorar gesichert und es herrschten klare faire Verhältnisse.
Der § 648 BGB müßte um einen 3. Absatz ergänzt werden, in dem alle Planenden ebenso wie die Bauenden erfasst werden. Dies entspräche dann auch dem Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes, siehe Art. 3 (1).
Könnten Sie sich dafür im Bundestag einsetzen?