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Antwort von Winfried Mack
CDU
• 17.10.2011

(...) grundsätzlich gilt, dass nur bei einem eindeutig begründeten längeren Auslands- oder Inlandsaufenthalt, der Besitzer von Rundfunk- und Fernsehgeräten von der GEZ-Pflicht befreit werden kann. Das bedeutet konkret: Liegt eine ausländische Studienbescheinigung, Arbeitgeberbescheinigung, Attest etc. (...)

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