Frage an Ute Kumpf von Thomas G. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehte Frau Kumpf,
im kürzlich verabschiedeten BKA-Gesetz, dem Sie auch zugestimmt haben, wird Journalisten, Rechtsanwälten und Ärzten nur ein eingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden. Über einen absoluten Abhörschutz verfügen in Zukunft nur Strafverteidiger, Geistliche und Abgeordnete.
Sollte es uns nicht verwunderlich stimmen, daß die Rechte eines Abgeordneten über die eines Journalisten oder Rechtsanwalts gestellt werden? Warum sind die Abgeordnete schützenswerter als andere Bürger? Ist die Politik vielmehr darauf aus, unbequeme Berichtserstattung durch kritische Journalisten im Keim unmöglich zu machen?
Wir haben uns über die Verschärfung der Anti-Terrorgesetze in den USA nach dem 11. September hier in Europa zu Recht nicht nur gewundert sondern auch gefragt, ob damit nicht staatlicher Willkür Tür und Tor geöffnet wird. Mit dem BKA-Gesetz sind wir keinen Deut besser.
Thomas Glenewinkel-Meyer
Sehr geehrter Herr Glenewinkel-Meyer,
vielen Dank für Ihre Frage über Abgeordnetenwatch zum „BKA-Gesetz“, im Besonderen zum Abhörschutz für Abgeordnete.
Der im BKA-Gesetz enthaltene besondere Schutz für bestimmte Berufsgruppen gegenüber Ermittlungsmaßnahmen entspricht den Regeln der Strafprozessordnung (Paragraph 160). Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete sind aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung geschützt. Für Abgeordnete folgt dies aus Artikel 47 des Grundgesetzes. Es geht dabei nicht um die Person des Abgeordneten. Es geht um den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Bürgern und Abgeordneten, wenn dem Abgeordneten in seiner Funktion Informationen anvertraut werden.
Für Geistliche und Strafverteidiger hat das Bundesverfassungsgericht den absoluten Schutz aus der Menschenwürde abgeleitet. So gehört der Schutz der Beichte oder der Gespräche mit Beichtcharakter zum verfassungsrechtlichen Menschenwürdegehalt der Religionsausübung. Dem Gespräch mit dem Strafverteidiger kommt Funktion zu, sicherzustellen, dass der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt eines Strafverfahrens wird.
Dieser besondere Schutz bedeutet jedoch nicht, dass die anderen von Ihnen genannten Berufsgruppen nicht auch geschützt werden. So ist für Journalisten geregelt, dass im Einzelfall nur unter Berücksichtigung der Pressefreiheit und der konkreten Gefahrenlage Ermittlungsmaßnahmen zulässig sein können. Das Gleiche gilt für Ärzte und Anwälte.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Kumpf