Frage an Ute Kumpf von Henry P. bezüglich Soziale Sicherung
Guten Tag Frau Kumpf,
Sie haben gestern in einer Pressemitteilung mit Stolz verlauten lassen dass Sie es als SPD-Erfolg verbuchen das man Hartz IV Empfängern in Zukunft einen Freibetrag von 175,- Euro, die für ihre ehrenamtliche Tätigkeit als Aufwandsentschädigung gezahlt werden, nicht vom Regelsatz abzieht. In ihrer Meldung schreiben Sie " Arbeitslose duerfen fuer ihr buergerschaftliches Engagement nicht diskriminiert werden."
Dazu meine Fragen.
Erstens: Was meinen Sie mit arbeitslos? Sehen Sie ehrenamtlichen Einsatz nicht als "Arbeit" an? Wie definieren Sie denn Arbeit, zählt Ihrer Meinung nach nur Erwerbsarbeit?
Zweitens: Wie hoch war denn der Freibetrag vor dieser von der SPD erfochtenen Regelung?
Drittens: Gilt diese Regelung auch für politische Mandatsträger die z.b. in Stadträten oder Ausschüssen sitzen? Wie Sie wissen sind die hier gezahlten Aufwandsentschädigungen abhängig von der Gemeindegröße und zum Teil erheblich höher als die zugestandenen 175,- Euro
Ich möchte Sie bitten meine Fragen möglichst ohne langatmige Erklärungen zu beantworten und sich auf den Kern der Sache zu beschränken.
MfG, Henry Paul
Sehr geehrter Herr Paul,
haben Sie vielen Dank für Ihre Fragen zur Anrechnung der Aufwandsentschädigung auf den Regelsatz. Bitte gestehen Sie mir zu, dass ich an mich gestellte Fragen so beantworte, wie ich es für angemessen halte.
Wie bereits in der Überschrift meiner Pressemitteilung deutlich wird, bezieht sich die in den Vermittlungsverhandlungen durchgesetzte Regelung lediglich auf Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV-Empfänger).
Sehr geehrter Herr Paul, im Gegensatz zu Ihrer Partei, Die Linke, halte ich die Unterschiede zwischen bürgerschaftlichem Engagement und Erwerbsarbeit für offensichtlich. Zweifellos erfordert auch bürgerschaftliches Engagement viel Kraft und Einsatz. Dennoch, und das ist wohl einer der wichtigsten Unterschiede, entscheide ich mich freiwillig für ein Engagement. Und ich entscheide mich freiwillig, für wen beziehungsweise für welches Projekt ich diesen Einsatz erbringen möchte.
Die bisherige Regelung bei der Anrechenbarkeit von Aufwandsentschädigungen auf Hartz IV war unscharf und wurde von Bundesland zu Bundesland, teilweise sogar von Kommune zu Kommune, unterschiedlich ausgelegt. Jetzt herrscht Rechtssicherheit, zu Gunsten der Arbeitslosengeld II Bezieher.
Die neue Regelung gilt auch für kommunale Mandatsträger. Wird der Freibetrag von 175 Euro monatlich überschritten, wird die Differenz anteilsmäßig, also nicht vollständig, auf die Grundsicherung angerechnet. Damit sind engagierte Hartz IV-Empfänger gegenüber engagierten Erwerbstätigen nicht diskriminiert. Wie auch bei anderen Freibeträgen gilt für Erwerbstätige: Was über den Freibetrag hinaus geht (in diesem Fall 175 Euro pro Monat), wird angerechnet und muss versteuert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Kumpf