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Ulf Thiele
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Frage von Armin P. •

Frage an Ulf Thiele von Armin P. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Thiele,
im Zeitraum 1999 - 2002 wurde von Landesbeamten Versorgungsrücklagen in der Weise gebildet, daß die regelmäßigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen jeweils um 0,2 Prozentpunkte vermindert und dem Sondervermögen "Niedersächsische Landesversorgungsrücklage" zugeführt wurden. Mit Jahresbeginn 2010 wird diese Rücklage nicht mehr bedient, die Gehaltskürzungen wirken jedoch weiter nach. Laut Gesetz (NVersRücklG) war vorgesehen, daß diese Gelder zweckgebunden nur für Versorgungsaufwendungen der Landesbeamten verwendet werden. Nach Mitteilung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) werden diese Gelder nunmehr zweckentfremdet verwendet.

Meine Fragen hierzu:
a.) Ist die Zweckentfremdung dieser Gelder tatsächlich zutreffend?
b.) Wofür werden diese Gelder, wenn zutreffend, zweckentfremdet verwendet?
c.) Ist Ihrer Auffassung nach, diese Vorgehensweise eine vertrauensbildende Maßnahme, wonach Landesbeamte darauf vertrauen dürfen, daß ihre Gehälter auf vielfältige Weise unter verschiedenen Argumenten gekürzt werden um später wieder einmal festzustellen, daß die angeblichen Versorgungsrücklagen doch nur der allgemeinen Haushaltskonsolidierung und nicht der Beamtenversorgung dienen?
d.) Wie stellt sich die CDU vertrauensbildende Maßnahmen der Landesregierung für seine Landesbediensten vor? Ist Täuschung hier der richtige Weg?
e.) Wird sich die CDU in dieser Angelegenheit auf die Seite der Landesbediensteten stellen?

Freundliche Grüße
Armin Pommer

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Pommer,

zu Ihrer Frage – Bildung von Versorgungsrücklagen bei Landesbeamten – möchte ich Ihnen folgende Antwort geben:
§ 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes in der für Niedersachsen maßgeblichen Fassung sah vor, dass aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen um durchschnittlich 0,2 Prozent beim Bund und bei den Ländern jeweils ein Sondervermögen in Form einer „Versorgungsrücklage“ gebildet wird. So sollten die Versorgungsleistungen mit Blick auf die demografischen Veränderungen und den Anstieg der Zahl der Versorgungsempfänger sichergestellt werden.

Die Niedersächsische Landesregierung hat vor rund zwei Jahren beschlossen, die Zuführungen an das Sondervermögen „Niedersächsische Versorgungsrücklage“ ab dem Haushaltsjahr 2010 einzustellen und zur Deckung der Versorgungsausgaben bereits ab dem Haushaltsjahr 2009 nach Maßgabe des Haushalts Entnahmen aus dem Sondervermögen „Niedersächsische Versorgungsrücklage“ zuzulassen.

Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Versorgungsausgaben, die der Entwicklung im System der Gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich gleicht, waren seit 1999 jährlich Zuführungen an das Sondervermögen „Niedersächsische Versorgungsrücklage“ aus dem Landeshaushalt geleistet worden. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 24.09.2007 (Az. 2 BvR 1673/03) hierzu ausdrücklich ausgeführt hat, handelte es sich bei den Zuführungen nicht um Individualbeiträge der Beamten zur Finanzierung ihrer Versorgung, da diese nicht aus dem Vermögen der Besoldungs- und Versorgungsempfänger stammten. Vielmehr leisteten die Beamten dadurch einen „fiktiven Beitrag“ zu ihrer Alters- und Hinterbliebenenversorgung, dass ein rechnerischer Teilbetrag der Bezüge insgesamt in einem pauschalierenden Ansatz für alle Bediensteten im Lande zu einem Sonder-vermögen zusammengefasst wurde. Damit wurde kein grundsätzlich neues Element in das System der beamtenrechtlichen Versorgung eingeführt, sondern nur ein neuer Rechnungsposten im Landeshaushalt geschaffen, der sich auf die Höhe der regelmäßigen Besoldungsanpassungen auswirkte. Dieser „globale“ Versorgungsbeitrag führte nicht zu einer rentenversicherungsähnlichen Belastung für den einzelnen Beamten. Lediglich die Verpflichtung des Dienstherrn, einen Teil der so gewonnenen Gelder der Versorgungsrücklage in Form eines Sondervermögens zuzuführen, war neu.
Wie das Gericht weiter ausgeführt hat, bestand und besteht kein gesetzes- oder gar verfassungskräftig verfestigter Anspruch auf Auszahlung einer unverminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassung entsprechend den Tarifergebnissen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.

Des Weiteren liegt auch kein Sonderopfer der Beamten und Versorgungsempfänger zur Konsolidierung des Landeshaushaltes vor. Ursprünglich war vorgesehen, bis 2017 Zuführungen an das Sondervermögen zu leisten. Diese sollten ab 2018 als Kapitalstock für eine „Untertunnelung“ eines damals prognostizierten Versorgungsberges dienen. Nach aktuellen Prognosen werden jedoch in den kommenden Jahren bis 2014 die mit rund 47 bis 87 Millionen Euro größten jährlichen Aufwüchse der Versorgungsausgaben zu verzeichnen sein. Ab 2015 wird sich dieser extreme Aufwuchs bereits wieder abflachen; ab 2027 ist sogar ein Absinken der Versorgungsausgaben zu erwarten.
In Anbetracht dieser Entwicklung erschien es nicht sinnvoll, im Zeitraum der stärksten Ausgabensteigerungen der Versorgungsrücklage weitere Beträge zuzuführen, um diese erst nach dem Abflachen der Steigerung wieder zu entnehmen. Dementsprechend wurden die Zuführungen an das Sondervermögen ab dem Haushaltsjahr 2010 durch den o. g. Beschluss der Landesregierung eingestellt und eine Entnahme von Mitteln bereits ab dem Haushaltsjahr 2009 nach Maßgabe des Haushalts zur Deckung der Versorgungsausgaben ermöglicht.

Ein individueller „Rückzahlungsanspruch“ besteht somit vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht und hat auch nie bestanden.
Mit freundlichem Gruß

Ulf Thiele MdL

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