Wie stehen Sie denn dazu, dass sich die hessische Landesregierung vom FSC-Standard im Wald sowie nun auch von den 30 % Ökolandbau verabschiedet? Ist das im Sinne der SPD?
Vielen Dank für Ihre Frage!
Erlauben Sie mir die Vorbemerkung, dass der FSC-Standard im Wald nicht abgeschafft wurde, sondern der Landtag die Landesregierung aufgefordert hat, eine ausführliche Überprüfung sämtlicher Vorgaben der geltenden FSC-Standards und eine Evaluierung der Wirkung dieser Standards, auch hinsichtlich ihrer Folgen für den Waldumbau, die Arbeit der Beschäftigten, die Kosten und auf die damit einhergehenden bürokratischen Regeln sowie auf den naturschutzfachlichen Nutzen vorzunehmen. Für den Zeitraum der Evaluation bis März 2028 wird ein Moratorium bei der Zertifizierung des hessischen Staatswalds nach FSC-Standard durchgeführt und für die Dauer des Moratoriums die Zertifizierung ruhen gelassen.
Im Bereich der Landwirtschaft haben wir uns entschieden, die konventionelle und ökologische Landwirtschaft gleichwertig fördern. Wir unterstützen damit eine freie und marktgerechte Entscheidung der Betriebe. Eine besondere Förderung der ökologischen Landwirtschaft ist für uns dort gerechtfertigt, wo Mehraufwendungen zum konkreten Schutz von Umwelt-, Arten-, Boden- oder Wasserschutz getätigt werden. In diesem Sinne unterstützen wir auch weiterhin die Umstellung von Betrieben zum ökologischen Landbau. Im Agrarumweltprogramm HALM werden wir auf eine angemessene Verteilung der Mittel zwischen ökologisch und konventionell wirtschaftenden Betrieben achten und die Förderangebote danach ausrichten. Unter den Bundesländern gehört Hessen mit einem Flächenanteil von 16,5 Prozent zu den Spitzenreitern beim Ökolandbau. Die Landesregierung hat in diesem Bereich zwei Förderinstrumente in Form von Direktförderung und Beratung, die auch beide fortgeführt werden. Andere wesentliche Faktoren, wie die Entwicklung der Nachfrage nach Ökoprodukten, die Wettbewerbssituation, die strukturellen sowie naturräumlichen Voraussetzungen und der übergeordnete spezifische Rechtsrahmen sind ebenfalls wesentliche Bestimmungsfaktoren für die Anbauentscheidung der Betriebe, die nicht unmittelbar beeinflusst werden können.