Wie stehen Sie zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation (Drs. 18/11498)? Denken Sie, dass es die wichtige Rolle der Beamten wiederspiegelt?
Sehr geehrter Herr Wook,
in der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 07.09. hat der GBD den Gesetzentwurf als verfassungswidrig betrachtet. Verfassungswidrige Gesetze können allerdings verfassungsrechtlich nicht vom Landtag verabschiedet werden. Hinsichtlich meiner Wahlentscheidung möchte ich gerne von Ihnen wissen, wie stehen Sie und wie steht Ihre Partei zu dem Gesetzentwurf und wie wird Ihr Abstimmungsergebnis ausfallen. Darüber hinaus bitte ich Sie um eine kurze Stellungnahme, ob Sie die generelle Höhe der Alimentationen als angemessen ansehen?
Mit freundlichen Grüßen
Benedikt R.
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Einleitend der Hinweis, dass ich zum aktuellen Zeitpunkt als Landtagskandidat noch kein Mandat als Abgeordneter des Niedersächsischen Landtages ausübe. Da ich vor diesem Hintergrund auch nicht am Gesetzgebungsprozess beteiligt war, kann ich auf Ihre Frage lediglich aus externer Perspektive eingehen.
Der von Ihnen angesprochene Gesetzentwurf zur Umsetzung von Anforderungen an die amtsangemessene Alimentation niedersächsischer Beamtinnen und Beamten wurde im Juli zusammen mit einem weiteren Gesetzentwurf zur Besoldungsanpassung von der Landesregierung gebilligt. Mit den beide Gesetzentwürfen setzte die Landesregierung Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. So sahen die Entwürfe im Kern eine wirkungsgleiche Übernahme des Tarifergebnisses für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sowie weitere finanzielle Verbesserungen für Beamtinnen und Beamte vor.
Im vorausgegangenen Verbandsbeteiligungsprozess äußerte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Regelungen zum Familienergänzungszuschlag. Demnach würde ein Beförderung von Personen der Fallkonstellation „Alleinverdienerfamilie mit zwei Kindern aus den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9“ unter Umständen keine finanzielle Besserstellung bewirken, da der Beförderungsgewinn bei gleichzeitiger Reduzierung des Familienergänzungszuschlages verwirkt wird. Damit würde in diesem Fall gegen das verfassungsrechtliche Abstandsgebot verstoßen werden.
Die Landesregierung vertritt in dieser Hinsicht die Auffassung, dass eine solche Verletzung nicht vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht bezieht das Abstandsgebot im Rahmen der jüngeren Rechtsprechung vorrangig auf Grundgehälter, nicht jedoch auf sonstige Bestandteile der Besoldung wie den Familienzuschlag. Ein Beförderungsgewinn ist grundsätzlich als rechtlich werthaltiger anzusehen als ein Familienergänzungszuschlag in gleicher Höhe. Er wirkt im Unterschied zum Familienergänzungszuschlag lebenslang und unabhängig vom familienbezogenen Einkommen und eröffnet in der Regel weitere Beförderungsperspektiven.
Darüber hinaus besteht der Zweck des Familienergänzungszuschlages einzig darin, den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand in den unteren Besoldungsgruppen zum sozialrechtlichen Grundbedarf in jeder familiären Konstellation zu gewährleisten. Wenn der Mindestabstand zum Grundbedarf durch Beförderungen oder den Aufstieg in Erfahrungsstufen ganz oder teilweise hergestellt wird, entfällt insoweit die Rechtfertigung für die Gewährung eines Familienergänzungszuschlags.
Ferner kommt der Familienergänzungszuschlag aufgrund der niedrigen Hinzuverdienstgrenzen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Anwendung. In einer vorläufigen Einschätzung gibt das Niedersächsische Finanzministerium an, dass es in nur unter zwei Prozent der Fälle zu entsprechenden Konstellationen kommen wird.
Die Neuregelung des Niedersächsischen Besoldungrechts wurde am 23. September vom Niedersächsischen Landtag beschlossen. Die SPD-Landtagsfraktion hat dabei dem besagten Entwurf der Landesregierung zugestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Wook