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Thorsten Frei
CDU
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Frage von Britta S. •

§ 20 Abs. 6 S.5 EStG Verlustverrechnung bei Termingeschäften. Sehr geehrter Herr Frei, laut Urteil Finanzgericht RP gibt es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Wie stehen Sie dazu?

Sehr geehrter Herr Frei,
das Finanzgericht RP hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert und erklärt, dass dieses Gesetzt widersinnig erscheint und zu Ungleichbehandlung und Unverhältnismäßigkeit führt.
Wie stehen Sie und Ihre Partei dazu? Gibt es bereits konkrete Maßnahmen, dieses Gesetz durch eine mögliche vorzeitige Gesetzesänderung zu kippen oder warten auch Sie das Urteil vom Bundesverfassungsgericht ab? Für viele Trader bedeutet nicht das Traden einen finanziellen Ruin sondern dieses Gesetz, welches Traden für Privatmenschen nahezu unmöglich macht, da man ggfls. seine Verluste noch zusätzlich versteuern muss, da selbst unterjährig nur 20000 € Verluste anerkannt werden.

Vielen Dank und ich freue mich auf eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

B. S.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau S.,

diese Ansicht teilen wir als CDU und CSU. Zwar haben wir 2019 gemeinsam mit der SPD die Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG bei Verlusten aus Termingeschäften eingeführt. Der damalige Bundesfinanzminister Scholz und die SPD erläuterten uns damals, dass damit ein Steuerschlupfloch geschlossen werde. Im Nachgang hat sich diese Behauptung nicht bestätigt. 

Wir gehen davon aus, dass die Regelung verfassungswidrig ist und haben seither stets darauf gedrängt, sie wieder zu streichen. 2020 konnten wir die SPD immerhin dazu bewegen, die Verlustabzugsbeschränkung zumindest zu verdoppeln, so dass zumindest 20.000 Euro Verluste anerkannt werden. Dies ist immer noch viel zu wenig, mehr ließ sich damals aber nicht durchsetzen. 

Das Bundesfinanzministerium indes behauptet noch immer, dass die Regelung verfassungskonform sei. Die zeitliche Streckung der Verlustverrechnung begegne (wie bei § 10d, str.) keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit finale Effekte im Rahmen zulässiger Typisierung vernachlässigt werden können. Wenn es dem Gesetzgeber freistehe, Verluste beim Wertloswerden bestimmter Finanzanlagen unberücksichtigt zu lassen, was zumindest der hergebrachten Dogmatik der Überschusseinkünfte entsprach (Nichtberücksichtigung der Vermögensebene; vgl. BT-Drs. 19/13436 S. 113), von der der Gesetzgeber mit Einführung der Abgeltungsteuer entgegen anderslautenden Behauptungen zumindest nicht willentlich vollständig abgerückt sei, stehe es ihm auch frei, die Verluste aus solchen Ereignissen zwar anzuerkennen, sie aber nicht sofort in voller Höhe wirksam werden zu lassen.

Uns sind inzwischen einige Fälle bekannt, in der die Verlustabzugsbeschränkung dazu geführt hat, dass empfindliche Steuernachzahlungen anfielen. Deshalb drängen wir als Fraktion darauf, die Verlustabzugsbeschränkung ersatzlos zu streichen. Eine Befassung durch den Bundesfinanzhof wäre angezeigt.

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Frei 

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