Frage an Thomas Mann von Jan L. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehter Herr Mann,
es wäre schön gewesen, wenn Sie der Verunglimpfung der Privaten Arbeitsvermittler (PAV) als "Sklavenhändler" durch einen der Vorredner deutlich entgegengetreten wären.
Grundsätzlich muss ich leider zugeben, dass die im Rahmen der Hartz-Gesetze "mit heißer Nadel gestrickte" Gesetzgebung rund um den §421g SGB 3 dazu geführt hat, dass einige "Schwarze Schafe" den Weg in unser Metier gefunden haben, doch im Großen und Ganzen sind es doch sehr viele fleißige und rührige Kollegen, die einen hohen Aufwand betreiben, um jeweils nach einer Vermittlung einen Vermittlungsgutschein (VGS) einlösen zu können.
Ganz im Gegenteil ist es so, dass uns PAV gerade ganz aktuell durch die BA große Steine in den Weg gelegt werden, indem die Geschäftsanweisung (GA VGS) - ohne jegliche Rechtsgrundlage - so geändert wurde, dass unsere Arbeit geradezu unmöglich wird!
Können und werden Sie sich darum kümmern?
Herzlichen Dank im Voraus für die Beantwortung!
Schöne Grüße
Jan Lederer
Sehr geehrter Herr Lederer,
Um ein ausgewogenes Verhältnis von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu fördern und eine gezielte sowie effiziente Arbeitsvermittlung zu garantieren, sind die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und Zusammenarbeit mit den privaten Arbeitsvermittlern (PAV) von besonderer Bedeutung. Die PAV leisten einen wichtigen Beitrag dazu, den Arbeitssuchenden den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und ihnen dabei zu helfen eine ihren Fähigkeiten angemessene, sozialversicherungs-pflichtige Arbeitsstelle zu finden. Allerdings muss verhindert werden, dass das Vermittlungsscheinverfahren auf Kosten der Arbeitssuchenden durch "schwarze Schafe" missbraucht wird. Die grundlegenden Rechte der Arbeitnehmer müssen geschützt werden.
Im Bezug auf ihr Anliegen zur Änderung der "Geschäftsanweisung zum Vermittlungsschein" habe ich mich an die Brüsseler Europavertretung der BA gewandt und kann Ihnen folgende Information geben:
Die BA betont, dass ihr die Zusammenarbeit mit den PAV sehr wichtig ist. Sie hat zum Beispiel eine Rahmenvereinbarung mit der Zeitarbeitsbranche abgeschlossen, die sowohl von der Europäischen Kommission wie auch von dem Verband der europäischen Zeitarbeitsunternehmen (Eurociett) als "Best-Practice" identifiziert worden ist.
Die Geschäftsanweisung zum Vermittlungsgutschein § 421g SGB III musste aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichtsurteils vom 6.4.2006 in Abstimmung mit dem BMAS geändert werden.
Das Urteil, dem die BA Folge leisten muss, stellte klar, dass entgegen der bisherigen Annahme die Ausstellung des VGS keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Sozialgesetzbuch X darstellt, da keine Regelung eines Einzelfalles getroffen wird. Der Vermittlungsgutschein erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Zusicherung gemäß § 34 Sozialgesetzbuch X. Mit der Ausstellung des Vermittlungsgutscheines wird lediglich das jeweilige Vorliegen der Voraussetzungen des § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III festgestellt. Er ist nur eine technische Unterlage zur späteren Abwicklung der Auszahlung (Urteil des BSG v. 6.4.2006 - B 7lAL 56/05R, Rz 16).
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mann MdEP