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Svenja Schulze
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Frage von Oliver R. •

Wann wird es eine Überarbeitung des SGB zum Thema Pflegeleistungen geben?

Wie kann es sein, das Dinge wie die medizinische Fußpflege oder der einfache Haarschnitt für pflegebedürftige Senioren nicht übernommen wird?

Volle Anrechnung der Rente gehen die Kosten, aber viele Dinge müssen aus dem Selbstbehalt (Barbetrag) selber getragen werden.

Fußpflege oder einfacher Haarschnitt sknd doch keine Luxusdinge, und mit 98 Jahren (oder in vielen Fällen jünger) einfach nicht mehr selber möglich. Selbst notwendige Medikamente (z.B. Abführhilfe wegen verminderter Bewegung) muss aus dem geringen Selbstbehalt über Privatrezept finanziert werden. Ebenso viele Dinge des täglichen Lebens: Duschgel, Shampoo, Zahnpasta .... alles nicht in den Aufwendungen inkludiert.

Selbst die letzte Verbindung in die Außenwelt (Festnetztelefon) wird als Luxus angesehen.

Der Selbstbehalt wird fast komplett aufgezehrt, und zur Teilhabe am Alltag bleibt zur freien Verfügung eigentlich nichts über.

Wie kann das sein?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr R.,

die Pflegeversicherung/Krankenversicherung zahlt nur, wenn ein Versicherungsfall eintritt (Pflegebedürftigkeit) und es sich um eine Versicherungsleistung handelt, für die Beiträge gezahlt wurden. Alle Versicherten bezahlen derzeit mit einem regulären Beitragssatz von 3,4% alle Pflegeleistungen, die die Pflegebedürftigen derzeit in Anspruch nehmen. Gezahlt werden u.a. körperbezogene Pflegemaßnahmen (sog. Grundpflege) und die medizinische Behandlungspflege. Es werden notwendige Maßnahmen gezahlt.

In der Grundpflege geht es um die Unterstützung der täglichen Grundbedürfnisse, dazu gehören die Körperpflege wie Waschen und Zähneputzen, das Essen sowie die Förderung der Bewegungsfähigkeit. Neben der medizinischen Behandlungspflege, den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und der Unterstützung bei der Haushaltsführung bildet die Grundpflege einen wichtigen Bestandteil der häuslichen Pflege. Um dies genauer abzugrenzen: Die Grundpflege, beziehungsweise die körperbezogenen Maßnahmen, unterstützen die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung ihrer Grundbedürfnisse, während die Behandlungspflege sich um medizinisch notwendige Versorgung kümmert.

Mit anderen Worten: Der Haarschnitt beim Friseur fällt nicht unter eine Versicherungsleistung. Das regelmäßige Haarewaschen durch die Pflegekraft wäre aber eine Versicherungsleistung, da es sich um Grundpflege handelt.

Die medizinische Fußpflege wird von der Krankenkasse übernommen, wenn ein Arzt ihre medizinische Notwendigkeit zur Behandlung von bestimmten Krankheiten festgestellt hat. Das risikolose bloße Nagelscheiden durch eine Pflegekraft (keine medizinische oder kosmetische Fußpflege) ist Bestandteil der Grundpflege und kann als Versicherungsleistung von der Pflegekasse übernommen werden.

Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen können ihr Geld nach ihren Wünschen und Bedürfnissen ausgeben. Wer auf Sozialleistungen angewiesen ist, um die Kosten für den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung zu decken, erhält einen sog. Barbetrag zur Verfügung, um die persönlichen Bedürfnisse zu erfüllen. Hierbei kann es sich in der Tat beispielsweise um Ausgaben für den Friseur, Körperpflegeprodukte oder Zuzahlungen für Medikamente handeln.

Mit freundlichen Grüßen

Svenja Schulze

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