Frage an Svenja Schulze von Heiko F. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrte Frau Schulze,
Sie schreiben dem H. M., der nunmehr das Abstandsgebot verletzt sieht, vorstehend Folgendes:
"In Ihrem Rechenbespiel zur Besoldungshöhe vergleichen Sie, bei allem Respekt, Äpfel mit Birnen. Ein Vergleich zwischen der Besoldungsklasse A 10 in der Endstufe 11 mit der Eingangsstufe 3 in der Besoldungsklasse A14 ist nicht zielführend. Vergleicht man die genannten Besoldungsklassen richtigerweise in der vergleichbaren Altersstufe miteinander, beispielsweise in der Altersendstufe, so verdient eine Beamtin bzw. ein Beamter in A10 3369,18 Euro brutto, und in A14 4860,46 Euro pro Monat. Das Abstandsgebot bleibt also auch nach der Besoldungsanpassung gewahrt."
Liebe Frau Schulze, der Kollege vergleicht keineswegs Äpfel mit Birnen, er trifft exakt die Realität u. a. der allgemeinen Verwaltung, der Finanzverwaltung und der Polizei. Dort ist es ganz üblich so, dass lebensjunge Beamte im Eingangsamt des höheren Dienstes als Vorgesetzte von lebensälteren Beamte fungieren. Künftig wird es dank Ihres Gesetzes so sein, dass der Vorgesetze bei diesen Alltagskonstellationen ein geringeres Gehalt bezieht als sein Untergebener. Das ist eine Tatsache. Derartige Tabellenkonstellationen gab es in der Vergangenheit wegen des Abstandsgebotes nicht.
Ich frage Sie daher:
1. Finden Sie das richtig?
2. Glauben Sie nicht auch, dass so der Sinn des Abstandsgebotes verloren geht?
Beste Grüße
Heiko Fengels
Sehr geehrter Herr Fengels,
bezogen auf das Beispiel von Herrn M. geben Sie an, dass es eine derartige (Besoldungs-)Tabellenkonstellationen in der Vergangenheit nicht gegeben habe und diese erst durch das aktuelle Besoldungsanpassungsgesetz entstanden seien. Dies ist meines Erachtens nicht korrekt. Ich habe mir die Besoldungshöhen in Nordrhein-Westfalen für die Jahre seit 2004 angesehen. Im gesamten Zeitraum bis heute war es stets so, dass Bedienstete, die sich in der höchsten Dienstaltersstufe befanden, eine höhere Besoldung erhalten haben als junge Bedienstete in den nächst höheren Besoldungsgruppen der ersten Dienstaltersstufe. Es handelt sich also nicht um eine kürzlich entstandene Besonderheit, sondern um eine Regelung, die im Übrigen in allen anderen Bundesländern gilt.
Ich halte diese Regelung persönlich auch für richtig. Im Beispiel von Herrn M. wird ein/e bestenfalls 25-jährige(r) Beamtin bzw. Beamter in der Besoldungsgruppe A14 mit einer/einem mindestens 49-jährigen Beamtin bzw. Beamten in der Besoldungsgruppe A10 verglichen. Zwar hat die/der Jüngere den formal höheren Bildungsabschluss erreicht, sie/er verfügt aber bei weitem nicht über den gleichen Erfahrungsschatz aus über 25 Dienstjahren wie ihre/sein ältere(r) Untergebene(r). Aufgrund der gestiegenen Berufserfahrung halte ich ein höheres Besoldungsniveau für lebensältere Beamtinnen und Beamte deshalb durchaus für angemessen.
Das verfassungsrechtliche Abstandsgebot verlangt auch nicht, dass die Besoldung junger Beamtinnen und Beamter höherer Besoldungsgruppen schon zu Beginn der Berufskarriere stets über der Besoldung der älteren Untergebenen liegen muss. Vielmehr schreibt das Grundgesetz eine amtsangemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten gerechnet auf die gesamte Lebenszeit vor. In meiner Antwort an Herrn M. habe ich daher bereits auf die deutlich höhere Alimentation in der Dienstaltersendstufe A14 zu A10 hingewiesen. Im genannten Beispiel von Herrn Müller wird die/der lebensjunge Vorgesetze bereits nach weiteren zwei Berufsjahren, sie/er wird dann gerade 27 Jahre alt sein, ein höheres Besoldungsniveau als ihre/sein 49-jährige/r Untergebene(r) erreichen (A14, Altersstufe 4 = 3568,85 Euro / A10, Altersstufe 11 = 3369,18 Euro).
Freundliche Grüße,
Svenja Schulze