Frage an Sven Volmering von Karl K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Volmering,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, in der Sie u.a. schreiben: “Dadurch dass der WDR diese Aufgabe an den Rundfunkbeitragsservice delegiert hat, ist wohl eine Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG) nicht ausgeschlossen”.
Bitte erlauben Sie mir eine letzte Frage:
Was bedeutet dann aber §2 VwVfG NRW, in dem steht, dass dieses Gesetz nicht für den WDR gilt?
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Mit freundlichen Grüßen
Karl Kern
Sehr geehrter Herr Kern!
Dadurch, daß der WDR die Aufgabe ausgegliedert hat, ist er eben nicht selbst tätig. Im übrigen verweise ich auf meine letzte Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Volmering