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Frage von Karl K. •

Frage an Sven Volmering von Karl K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Volmering,

in Ihrer Antwort an Herrn Oesing vom 16.02.2017 haben Sie hauptsächlich Allgemeinplätze bzw. Textbausteine vorgebracht, die jedem bekannt sind, der sich nur ein wenig ernsthaft mit dem Rundfunkbeitrag befasst.
Herr Oesing hat Ihnen jedoch mit der Erwähnung des VwVfG NRW eine implizite, aber alles entscheidende Frage gestellt, auf die sie in keinster Weise eingegangen sind.
Ich muss kein Jurist sein, um die Eindeutigkeit dieses Gesetzes lesen und verstehen zu können.
Deshalb meine einfache Frage:

Können Sie sich erklären, warum die Rundfunkanstalten nach dem VwVfG handeln, obwohl dieses genau dies ausschliesst?

Wenn Sie die Frage nicht beantworten können, nennen Sie mir doch bitte eine Stelle, die mir weiterhelfen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Karl Kern

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Kern,

vielen Dank für Ihre vertiefende Anfrage vom 19. Februar 2017 zum Rundfunkbeitrag und zum Verwaltungshandeln des Westdeutschen Rundfunks (WDR).

Zunächst einmal ist ergänzend zu meiner Antwort auf die Frage von Herrn Oesing vom 12. Februar 2017 festzustellen, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um eine öffentlich-rechtliche Schuld handelt. Diese entsteht aus den länderübergreifenden Rechtsquellen im Rundfunkbereich, insbesondere dem Rundfunkstaatsvertrag sowie dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag. In diesen Dokumenten haben sich die 16 Bundesländer auf gemeinsame Grundprinzipien des Rundfunkwesens in Deutschland verpflichtet, so wie ich das bereits in meiner obigen Antwort beschrieben habe. Vor allem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in diesem Fall entscheidend.

In § 9 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist festgelegt, dass die Rundfunkanstalten – also auch der WDR – die Durchführung des Beitragseinzugs an eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft delegieren kann. Dies hat der WDR getan – ebenso wie alle anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland – und zwar an den Rundfunkbeitragsservice von ARD und ZDF (früher die Gebühreneinzugszentrale GEZ). Dementsprechend führt der WDR diese Aufgabe nicht selbst durch, sondern diese Verwaltungsgemeinschaft der Länder. Dadurch dass der WDR diese Aufgabe an den Rundfunkbeitragsservice delegiert hat, ist wohl eine Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG) nicht ausgeschlossen.

Beim Einzug des Rundfunkbeitrages sind nun zwei Fälle zu unterscheiden: Zum einen ist dies der reguläre Einzug nach § 10 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Ebenso wie Sie monatlich/vierteljährlich/halbjährlich oder jährlich (je nachdem, wie das Ihre Kommune geregelt hat) beispielsweise Ihre Abfallentsorgungsgebühren bezahlen, müssen Sie auch den Rundfunkbeitrag laufend an den Rundfunkbeitragsservice bezahlen. Das ist der laufende Vollzug des Beitragseinzugs.

Nun kann es aber – so wie bei allen anderen öffentlich-rechtlichen Schulden auch – dazu kommen, dass Schuldner ihre Beiträge nicht rechtzeitig bezahlen (können). Solche Rückstände werden nach § 10 Abs 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags „festgesetzt“. In diesem Fall steht gemäß § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für eine solche öffentlich-rechtliche Forderung das Verwaltungsvollstreckungsrecht – im Falle des WDR vor allem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVG) – zur Verfügung.

§ 1 Abs. 1 und 2 VwVG nennen die Geldforderungen, die nach dem VwVG vollstreckt werden können. Vor allem § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG ist in diesem Fall entscheidend. Dieser legt unter anderem fest, dass Geldforderungen von Anstalten des öffentlichen Rechts (wie der WDR es ist) nach den Maßgaben des VwVG vollstreckt werden können – analog zu der Regelung aus § 10 Abs. 5 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dass der Rundfunkbeitrag eine solche Forderung ist, habe ich ja bereits weiter oben dargelegt. Zudem ist dort festgelegt, dass diese Vollstreckung im Verwaltungswege vollstreckt werden.

Das heißt in Konsequenz, dass zwar die ursprüngliche Schuld des Rundfunkbeitrags nicht nach dem VwVfG zu bezahlen ist, aber durch die „Festsetzung“ (siehe oben) zu einer nach dem VwVG vollstreckbaren Forderung wird. Dadurch dass das VwVG im Verwaltungsverfahren vollzogen wird, ergibt sich die mittelbare Anwendbarkeit des VwVfG für solche festgesetzten Forderungen.

Lieber Herr Kern, Herr Oesing hat in seiner ursprünglichen Anfrage vom 12. Februar auf § 803 der Zivilprozessordnung verwiesen. Daher war ich bei der Beantwortung Ihrer Frage auch davon ausgegangen, dass auch Ihre Nachfrage sich schwerpunktmäßig auf solche vollstreckbaren (also festgesetzten) Forderungen bezieht und bin deshalb auch schwerpunktmäßig hierauf eingegangen. Für die weiteren Details in diesem Zusammenhang denke ich, dass der Rundfunkbeitragsservice von ARD und ZDF https://www.rundfunkbeitrag.de/index_ger.html Ihnen gerne zusätzliche Auskünfte zu seinem Verwaltungshandeln geben kann.

Ich hoffe damit, Ihre Frage nun beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Volmering MdB