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Sven Volmering
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Frage von Bernd O. •

Frage an Sven Volmering von Bernd O. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Volmering,

Wie stehen sie zum Thema Rundfunkbeitrag und der Methoden der ÖR´s an das Geld zu kommen?

In Dorsten werden bei Nichtzahlung entgegen der Zivielprozessordnung
§ 803 Pfändung (1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
ganze Konten trotz Überdeckung gesperrt!

VwVfG NRW § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

wird absichtlich ignoriert!

Wenn das Bundesverfassungsgericht in einer endgültigen Entscheidung die Rechmäßigkeit dieser Zwangsabgabe bescheinigt bin ich der letzte der die Zahlung verweigert!

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Oesing,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12. Februar 2017 zu den Rundfunkgebühren.

Der Rundfunk fällt nach Art. 23 Abs. 6 Grundgesetz in die Zuständigkeit der Länder, weshalb der Bund hierbei kein Mitspracherecht besitzt. Die Reform der Rundfunkgebühren und die Einführung der „Haushalts- und Betriebsstättenabgabe“ ist im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag durch die Ministerpräsidentenkonferenz im Dezember 2010 beschlossen und in der Folge von allen sechzehn Länderparlamenten ratifiziert worden.

Die Umstellung des Gebührenmodells war der Erkenntnis geschuldet, dass das bisherige gerätebezogene Gebührenmodell nicht mehr zeitgemäß ist. Eine Vielzahl technischer Geräte ist heute in der Lage, Rundfunk zu empfangen. Daher haben sich die Länder für eine geräteunabhängige Haushalts- und Betriebsstättenabgabe entschieden. Jeder Haushalt zahlt einmal, egal wie viele Personen dazu gehören und egal, wie viele Fernseher, Radios oder Computer dort vorhanden sind. Die von vielen als Belastung empfundenen „Hausbesuche“ der GEZ gehören damit der Vergangenheit an, weil nicht mehr überprüft werden muss, ob und von wem ein Gerät tatsächlich bereitgehalten wird. Das Gebührensystem wird unbürokratischer.

Der neue Beitrag knüpft nicht mehr an das Bereithalten eines Empfangsgerätes an. Die Beitragspflicht besteht nun unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk der gesamten Gesellschaft nutzt. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, nicht notwendig empfängt.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk fördert in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Davon profitiert sowohl der private als auch der nichtprivate Bereich. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat eine besondere Verantwortung als Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung. Durch die Rundfunkgebühren soll einerseits eine direkte staatliche Finanzierung verhindert werden, die zu einer Abhängigkeit von politischen Entscheidungsträgern führen könnte. Erhielte der öffentlich-rechtlichen Rundfunk beispielsweise seine Mittel lediglich aus Steuereinnahmen, wäre er stets auf die Gunst politischer Entscheidungsträger angewiesen und würden diese deshalb kaum zu kritisieren wagen. Andererseits sollen die Beitragseinnahmen auch eine Unabhängigkeit von Werbekunden gewährleisten, die oftmals weniger Interesse an einer hohen publizistischen Qualität als an einer Maximierung von Zuschauerzahlen haben. Insofern stellt die Beitragsfinanzierung sowohl die Unabhängigkeit von politischen Gremien als auch von der Werbewirtschaft sicher. Der Rundfunkbeitrag als öffentlich-rechtliche Abgabe fußt auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er ist die vorrangige Finanzierungsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks immer wieder betont (zuletzt im ´ZDF-Urteil´ 2014) und ihm eine weitreichende Bestands- und Entwicklungsgarantie ausgestellt.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Volmering, MdB