Frage an Sven Volmering von Philipp D. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Volmering,
Also großer Feuerwerksfan und "Hobbyfeuerwerker" hat mich gestern von einem Onlinehändler die Meldung erreicht, dass die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der EU an gravierenden Einschränkungen im Bereich Kategorie F2 Feuerwerk für Endverbraucher arbeitet. So sollen beispielsweise Das Verleiten (verbinden) von Feuerwerkskörpern, das Elektronische zünden sowie größere Verbundfeuerwerke für den "normalen" Endverbraucher untersagt werden.
Natürlich geht die Sicherheit der Anwender IMMER vor! Aber gerade deswegen würde ein Verbot des E- Zündens genau in die entgegengesetzte Richtung laufen. Eine Elektronische Zündung stellt die sicherste Form der Zündung von Feuerwerk da, da sich der Anwender (und das Publikum) während der Initiierung der Pyrotechnik bereits im Sicherheitsbereich aufhält.
Es gibt heutzutage sogar richtige Musikfeuerwerkwettbewerbe für Hobbyfeuerwerker ( http://www.roeder-feuerwerk.de/wettbewerb.html ). All dies wäre nach einem Verbot des E- Zündens und des Verleitens leider nicht mehr realisierbar.
Viele Feuerwerksfans und Hobbyfeuerwerker können einfach nicht verstehen was ein solches Gesetz bringen würde. Es schränkt nur die SICHERHEIT der Anwender ein und führt zu mehr Unfällen.
Wir wären Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie einen Moment Zeit für diese Anfrage hätten und kurz Stellung dazu nehmen könnten. Was hat es damit genau auf sich und ist soetwas wirklich in Planung?
Hier noch die Links für die Meldung über die Pläne der EU: http://www.roeder-feuerwerk.de/blog/179-verbundfeuerwerk-elektrische-zuenden-und-verbinden-von-feuerwerkskoerpern-soll-verboten-werden.html
http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?t=43619
Vielen Dank führ Ihre Bemühungen und erst einmal ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Dietzel
Sehr geehrter Herr Dietzel,
zunächst einmal möchte ich mich für Ihre Anfrage vom 04.10.2014 zur Thematik eventueller rechtlicher Einschränkungen beim Gebrauch von Feuerwerk der Kategorie F2 bedanken. Die Beantwortung Ihrer Anfrage dauert etwas länger, da verschiedene Ministerien im Moment mit der Prüfung befasst sind.
Sobald mir hier eine Antwort vorliegt, werde ich wieder auf Sie zukommen.
Zukünftige Anliegen können Sie auch gerne direkt per E-Mail an sven.volmering@bundestag.de richten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Sven Volmering
Sehr geehrter Herr Ditzel! Anbei nun die umfänglichen Informationen zu Ihrer Anfrage.
Es gibt keine Initiative von Bundesregierung oder EU, Rechtsänderungen mit dem Ziel gravierender Einschränkungen für Feuerwerk der Kategorie 2 herbeizuführen.
Die Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) „Pyrotechnik-Richtlinie“ und die Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) „Explosivstoff-Richtlinie“ haben die Richtlinien 2007/23/EG und 93/15/EWG ersetzt. Außerdem sind ergänzende Kommissionsrichtlinien überarbeitet oder neu erlassen worden (z. B. die Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). Diese europäischen Regelungen sind durch Änderungen der sprengstoffrechtlichen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen; daher wird in der Tat derzeit im Bundesinnenministerium ein Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2013/29, der Richtlinie (EU) 2014/28 und zur Änderung weiterer Vorschriften erarbeitet. Die Pyrotechnik-Richtlinie, die eine Überarbeitung der Vorgängerrichtlinie 2007/23/EG darstellt und die Umgangsbestimmungen in den einzelnen europäischen Ländern nicht berührt, ist bis 2015 in nationales Recht umzusetzen.
Bei den in der Anfrage angesprochenen „Verbundfeuerwerken“ handelt es sich um den Verbund mehrerer Feuerwerksgegenstände der Kategorie 2 mittels Anzündschnüren. Derartige Produkte befinden sich seit etwa 2005 auf dem deutschen Markt. Dabei haben die einzelnen Bestandteile (Feuerwerksbatterien und Anzündschnüre) im Regelfall eine nach EU-Recht vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren (Bauartprüfung) durchlaufen, nicht jedoch das neue Produkt „Verbundfeuerwerk“. Als das für das Sprengstoffrecht zuständige Ressort hat BMI dies als möglichen Verstoß gegen EU-Recht beanstandet, jedoch in Absprache mit den für den Vollzug des Sprengstoffrechts und die Marktüberwachung zuständigen Ländern die weitere Vermarktung der betroffenen Produkte bis zu einer für den Binnenmarkt verbindlichen Positionierung der EU-Kommission geduldet.
In diesem Zusammenhang muss auch festgestellt werden, dass die zu diesem Zeitpunkt für die Produktkategorisierung maßgeblichen Europäischen Normen für Batterien in der Kategorie 2 („Silvesterfeuerwerk“) eine maximale Satzmasse von 500g zuließen , Verbundfeuerwerke aber Satzmassen von 2,5 bis 3kg hatten. Dies hätte zu einer Einordnung in die Kategorien 3 oder 4 führen müssen und in der Folge zum Erfordernis einer auf eine nachgewiesene Fachkunde gegründete sprengstoffrechtliche Erlaubnis.
Nachdem die EU-Kommission die hiesige Rechtsauffassung bestätigt hatte, dass Verbundfeuerwerke aus bereits konformitätsbewerteten Bausteinen als neues Produkt und damit ebenfalls der Konformitätsbewertung unterfallen zu betrachten seien, wurde der von der EU-Kommission dem europäischen Normungsinstitut CEN erteilte Normungsauftrag um die Produktgruppe Verbundfeuerwerke erweitert. Die zulässige Satzmasse bei Verbundfeuerwerken wird dabei unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gefährdungspotenzials deutlich über der von Einzelbatterien liegen.
In den künftigen Normen für Feuerwerk der Kategorien 1 (Kleinstfeuerwerk, Altersgrenze 12 Jahre), 2 (Altersgrenze 18 Jahre und nur an Silvester frei für Personen ohne Erlaubnis) und 3 (Altersgrenze 18 Jahre, Erlaubnispflicht) ist keine elektrische oder elektronische Anzündung vorgesehen. Derartige Anzündungen werden also künftig nur bei Feuerwerk der Kategorie 4 (Altersgrenze 21 Jahre, Erlaubnispflicht) zu finden sein.
Ausgehend von der Rechtsauffassung der EU-Kommission, dass mit der Verbindung einzelner Produkte zur gemeinsamen Reaktion ein neues Produkt gefertigt wird, soll im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU diese Tätigkeit nur noch Personen gestattet werden, die über die erforderliche Fachkunde und eine entsprechende sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder einen Befähigungsschein verfügen. Maßgeblich hierfür ist, dass eine fehlerhafte Kombination pyrotechnischer Gegenstände Versager ebenso zur Folge haben kann wie Auslösungen zur falschen Zeit. Daraus resultieren erhebliche Gefährdungen für die Verwender und Dritte, was vermieden werden muss.