Frage an Sven Volmering von Werner W. bezüglich Soziale Sicherung
Ist es geplant, grundsätzlich allen Müttern, die vor 1992 Kinder zur Welt gebracht haben, eine Mütterrente zu zahlen? Oder müssen dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, z.B. darf die Betragsbemessungsgrenze nicht überschritten werden? Wenn ja, zählt alleine das Einkommen der Frau oder erfolgt eine gemeinsame Veranlagung des Ehepaares? Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten dann die Frauen, die künftig in Rente gehen oder auch die Mütter, die bereits in Rente sind, die Mütterrente?
Sehr geehrter Herr Winkler,
vielen Dank für Ihre Frage über Abgeordnetenwatch zum Thema Mütterrente.
Ab dem 1.7.2014 erhalten Mütter für die Erziehungsleistung ihrer vor dem 1.1.1992 geborenen Kinder pro Kind ein zusätzliches Jahr und damit einen zusätzlichen Entgeltpunkt im Wert von aktuell 28,14 € (alte Bundesländer) bzw. 25,74 € (neue Bundesländer) angerechnet.
Diese Neuregelung gilt auch für Mütter, die bereits in Rente sind. Auch Väter, die ausnahmsweise für vor 1992 geborene Kinder bisher Kindererziehungszeiten von nur einem Jahr bzw. einem Entgeltpunkt anerkannt bekamen, profitieren davon. Evtl. auch Väter mit Witwerrente, deren verstorbene Ehefrauen vor 1992 geborene Kinder erzogen hatten. Die ab 1.7.2014 geltende Gesetzesänderung erfolgt in § 294 Abs. 1 SGB VI.
Da der aktuelle Rentenwert ab 1.7.2014 voraussichtlich auf 28,74 € für die alten Bundesländer steigen wird, erhöht sich die bisherige gesetzliche Rente bzw. der künftige Rentenanspruch beispielsweise bei zwei vor 1992 geborenen Kindern um monatlich 57,48 €.
Mütter (gegebenenfalls auch Väter), bei denen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder bereits im Versicherungsverlauf berücksichtigt wurden, müssen vorerst nichts unternehmen. Rentnerinnen sollten aber bei der Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2014 überprüfen, ob die höhere "Mütterrente" tatsächlich berücksichtigt wurde. Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern, die noch nicht in Rente sind, sollten entsprechend die Renteninformation bzw. die Rentenauskunft daraufhin überprüfen.
Für Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern, die künftig in Rente gehen, müsste die zusätzliche Kindererziehungs- und Beitragszeit von einem Jahr pro Kind nach dem geänderten § 294 Abs. 1 SGB VI formal in Renteninformationen und Rentenauskünften sowie in späteren Rentenbescheiden berücksichtigt werden. Künftige Rentnerinnen kämen somit auch in den Genuss von mehr Beitragsjahren und könnten beispielsweise die 5-jährige Wartezeit für die Regelaltersrente oder die 35-jährige Wartezeit für langjährig Versicherte erfüllen.
Das muss auch für vor 1955 geborene Mütter gelten, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze bisher die allgemeine 5-jährige Wartezeit noch nicht erfüllt haben und nach § 282 Abs. 1 SGB VI auf Antrag für so viele Monate freiwillige Beiträge nachzahlen können, wie zur Erfüllung der 5-jährigen Wartezeit noch erforderlich sind (z.B. bei Müttern mit zwei vor 1992 geborenen Kindern und vier Beitragsjahren nach der Neuregelung nur noch für zwölf Monate).
Sehr geehrter Herr Winker, ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sven Volmering MdB