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Frage von Marion D. •

Frage an Stephan Eisel von Marion D. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Dr. Eisel,

die im Jahr 2003 von der Bundesregierung unterzeichnete UN-Konvention gegen Korruption wurde ebenso wie die seid nunmehr neun Jahren unterzeichnete Antikorruptionskonvention des Europarates bisher nicht ratifiziert.

Ein wesentlicher Grund für die Nicht-Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption ist die in Deutschland unzureichende strafrechtliche Regelung der Abgeordnetenbestechung. Im Schlussdokument des G 8 Gipfels von 2007, das unter deutscher Federführung und massivem Einsatz von Frau Merkel entstand, wird die vollständige Umsetzung internationaler Übereinkünfte zur Bekämpfung der Korruption zugesichert. Gleichwohl ist bisher nichts passiert.

Daher meine Frage an Sie: Wie bewerten Sie die auf dem G8 Gipfel von Deutschland gemachte Zusage Deutschlands zur Ratifizierung der Konventionen gegen Korruption, und was haben Sie persönlich bisher konkret unternommen, um die erforderliche Änderung des § 108 e StGB herbeizuführen, und was gedenken Sie zukünftig zu tun?

Mit freundlichen Grüßen
Marion Dzikowski

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Dzikowski,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zu den beiden Antikorruptionskonventionen. Es ist richtig, dass Deutschland beide Abkommen unterschrieben, aber noch nicht ratifiziert hat.

Vor der Ratifikation müssen allerdings erst mehrer Gesetzesänderungen im deutschen Recht vorgenommen werden. Dazu liegt dem Deutschen Bundestag derzeit ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/6558) vor, der meine Unterstützung findet. Der Gesetzentwurf spart allerdings die Frage der Strafbarkeit der Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Mandatsträgern aus.

An diesem Punkt besteht die Schwierigkeit, dass eine Gleichstellung von Beamten und Abgeordneten – wie es die UN-Konvention vorsieht – mit der deutschen Rechtslage so einfach nicht vereinbar ist. Dies hat auch der Bundesgerichtshof mehrfach so gesehen. Meiner Meinung nach würde eine Gleichstellung von Beamten und Abgeordneten die Gefahr beinhalten, dass die eindeutigen Vorschriften des § 108 e StGB verwässert werden: „ (1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.“

Vor diesem Hintergrund sind also noch weitere Überlegungen vonnöten. Ich bin aber zuversichtlich, dass zumindest der jetzt vorliegende Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stephan Eisel