Frage an Stephan Eisel von Matthias Z. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Eisel,
Sie haben gefragt, was man gegen Kinderpornographie unternehmen könnte, außer den Internetsperren.
Fast alle Seiten mit Kinderpornographie liegen in Europa (viele in Deutschland), den USA und Australien.
Die Kinderschutzorganisation CareChild hat gezeigt, wie einfach es ist eine Löschung dieser Seiten zu erreichen. Sie haben die dänische Sperrliste verwendet, und 20 Hosting-Anbieter per E-Mail angeschrieben auf deren Servern dieses Material gelegen hat. 16 Seiten waren in kürzester Zeit gelöscht und 4 Seiten enthielten kein illegales Material. Warum wird nicht mal ein Versuch von Strafverfolgungsbehörden gestartet die Seiten zu löschen? Warum schreiben die Strafverfolgungsbehörden nicht einfach nur mal eine E-Mail an Hosting-Unternehmen und bittet um Sperrung? Warum werden bestehende Gesetze nicht angewendet?
Herr Bahls, der selbst Mißbrauchsoper ist und Gründer des Vereins Missbrauchsopfer gegen Internetsperren, hat dem Büro von Frau von der Leyen einen Server in Kiel genannt, auf dem kinderpornographisches Material liegt. Selbst danach ist nichts passiert. Er fühlt sich so zum 2. Mal mißbraucht. Es scheint als wird Wahlkampf auf dem Rücken von Mißbrauchsopfern betrieben und die Folge sind Grundrechtseingriffe. Bitte lesen sie: http://www.zeit.de/online/2009/17/netzsperren-missbrauch
Können sie ihn verstehen?
Im Gesetzentwurf wird Schweden als Musterland für Internetsperren dargestellt. Der dortige Chef der Polizeiermittlungsgruppe gegen Kinderpornografie und Kindesmisshandlung in Stockholm, Björn Sellström hat jedoch vor kurzem die Maßnahmen als wirkungslos bezeichnet. Wie passt es zusammen?
Selbst der Wissentschaftliche Dienst wird ignoriert.
Auf den Sperrlisten anderer Länder sind viele legale Seiten verzeichnet. Wie läßt sich sowas in Deutschland verhindern, obwohl nicht mal die Judikative sie überprüfen darf?
Ist unser Grundgesetz so wenig wert, dass man es einschränkt um Symbolpolitik zu betreiben?
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Ziegler
Sehr geehrter Herr Ziegler,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.
Bei der Bekämpfung von Kinderpornographie geht es rechtlich grundsätzlich um zwei Komplexe. Zum einen machen sich nach § 184b StGB all diejenigen strafbar, die an Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischen Materials beteiligt sind. Das sind größtenteils diejenigen, die diese Inhalte ins Netzt stellen. Gemäß § 184b machen sich zum anderen aber auch jene strafbar, die den Versuch unternehmen, sich kinderpornographische Schriften zu verschaffen.
Sofern die gesuchten Server mit kinderpornographischen Inhalten in Deutschland stehen, genügt oft ein Hinweis an die Betreiber um diese abscheulichen Inhalte zu löschen. Warum das in manchen Fällen nicht umgehend geschehen sein soll, ist mir nicht bekannt. Dennoch bin ich mir sicher, dass die Ermittler der Strafverfolgungsbehörden auch künftig hart daran arbeiten werden, die Täter im Inland zu ermitteln und die Quellen im Ausland zu schließen. Da aber in der Hälfte aller Staaten Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie entweder nicht unter Strafe steht oder nicht ausreichend sanktioniert wird, reichen in vielen Fällen polizeiliche Mittel nicht aus. Dann bleibt nur die Sperrung der Seite als letztes Mittel, um zu verhindern, dass kinderpornographische Inhalte frei zugänglich sind.
Wie ich in vorherigen Antworten bereits erwähnt habe, rütteln meiner Meinung nach die Zugangssperren zu Internetseiten mit kinderpornografischen Inhalten auch nicht an der im Grundgesetz garantierten Informations- und Kommunikationsfreiheit. Auch nach unserer Verfassung findet die Meinungsfreiheit ihre Grenze im Schutz der Menschenwürde. Es geht nicht darum, Freiheiten einzuschränken, sondern um das Blockieren von Seiten, auf denen der Missbrauch und die Vergewaltigung von Kindern verbreitet und auf einfache Weise weltweit verfügbar gemacht wird.
Zugangssperren dürfen auf keinen Fall zu einer Hintertür für eine Zensur des Internets werden. Daher wird dieses Instrument eindeutig auf Seiten mit kinderpornographischen Inhalten beschränkt. Sollten versehentlich andere Seiten tangiert werden, so haftet das BKA, das die entsprechende Sperrliste tagesaktuell erstellt.
Hierzu und zu vielen weiteren Fragen wird der zuständige Wirtschafstausschuss am 27. Mai 2009 eine öffentliche Anhörung durchführen, die Sie über die Homepage des Deutschen Bundestages verfolgen können. Dabei können Sie auch die Stellungnahmen der unterschiedlichen Experten zu diesem Thema und das Protokoll einsehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stephan Eisel