Frage an Stephan Eisel von Bernd F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Eisel,
in Ihrer Antwort an Herrn Kangro sagen Sie folgendes:
"Die Zugangssperren treffen die Anbieter der Kinderpornografie empfindlich, weil sie durch jeden ausbleibenden Klick – der im Übrigen bereits strafbar ist – weniger Geld verdienen und der verbreitete Aufbau organisierter Internetkriminalität gestört wird."
Nun sind die Sperrlisten ja geheim. Meine Frage: Wie kann der normale Internetsurfer wissen, "welcher Klick strafbar" sein könnte, um ihn von vornherein zu vermeiden?
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Fachinger
Sehr geehrter Herr Fachinger,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.
Gemäß § 184b des Strafgesetzbuches gilt grundsätzlich, dass sich strafbar macht, wer es unternimmt, sich kinderpornographische Schriften – dazu gehören auch Dateien und das Betrachten von Bildern im Internet – zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof hat dies folgendermaßen präzisiert: „Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz, weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden“ (BGH 1 StR 430/06 - Beschluss vom 10.Oktober 2006). Danach ist die Sperrung einer Seite mit kinderpornographischen Inhalten als die Verhinderung einer Straftat zu qualifizieren.
Die Internetnutzer, die einen Kontakt zu einer derartigen Webseite herzustellen versuchen, sollen nach dem Gesetzentwurf von ihrem Internet-Browser auf eine so genannte Stopp-Seite geleitet werden. Dieses Stopp-Schild soll zum einen die gesellschaftliche Ächtung des Missbrauchs nochmals betonen und zum anderen gibt sie dem Nutzer die Möglichkeit, sich beim Bundeskriminalamt weiter über die Sperr-Maßnahme zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stephan Eisel