Inwiefern widerspricht die "Ehe für alle" dem Grundgesetz?
Welche Formulierung im GG steht Ihrer Meinung nach der Definition der Ehe als gleich- oder andersgeschlechtliche Lebensgemeinschaft entgegen? D.h. welcher Punkt müsste geändert werden, wenn die Ehe für alle gelten soll?
Danke für Ihre Frage. Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können. Durch die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe wurde das Rechtsinstitut der Ehe in einer Form erweitert, die gegen das Grundgesetz verstößt. In Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes werden ausdrücklich Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt. Aus diesem Wortlaut ist klar die Absicht des Verfassungsgesetzgebers zu erkennen, die Ehe an die Geschlechterverschiedenheit der Ehepartner zu binden. Vor diesem Hintergrund ist die Begründung, mit der die Ehe für gleichgeschlechtliche Personen eingeführt wurde, weder nachvollziehbar noch grundgesetzkonform. Der Gesetzgeber ließ sich bei der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe von der Vorstellung leiten, das Grundgesetz schütze die Ehe als Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft. Mit dieser Vorstellung wurden wesentliche Merkmale des Ehebegriffs, die für den Verfassungsgesetzgeber konstituierend waren, weggelassen. Im Gegensatz zur Begründung des Gesetzes zur Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe kommt der Geschlechterverschiedenheit der Ehegatten sehr wohl eine prägende Bedeutung zu. Die Geschlechterverschiedenheit ist eines der konstituierenden Merk- male des durch das Grundgesetz gedeckten Ehebegriffs. Das ergibt sich bereits aus dem Leitbild des Verfassungsgesetzgebers, für den gleichgeschlechtliche Paare „jenseits der Vorstellungswelt über alle Parteigrenzen hinweg“ lagen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6665, S. 7). Das Bundesverfassungsgericht hat den auf Geschlechterverschiedenheit abstellenden Ehebegriff wiederholt in seiner Recht- sprechung bestätigt und konturiert. Zwar schützt das Grundgesetz die Ehe in der jeweiligen Ausprägung des Gesetzgebers. Allerdings sind bei dieser Ausprägung wesentliche Strukturprinzipien zu achten. Zu diesen konstituierenden Merkmalen der Ehe nach dem Grundgesetz gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch, dass die Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist (Vgl. BVerfGE 105, 313 – 365).