Frage an Stephan Brandner von Fabian M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Brandner,
Ich möchte mich bedanken für ihre gewissenhafte Antworten auf meine beiden Fragen.
Möchte sie aber auf das AfD-Wahlprogramm 2017 hinweisen. Auf der Seite 30 wird geschrieben: "Der massenhafte Missbrauch des Asylgrundrechts muss durch eine Grundgesetzänderung beendet werden." Inwiefern ist es möglich den Missbrauch des Asylgrundrechtes zu unterbinden ohne dadurch das Wesengehalt dieses Grundrechtes zu verändern, was nach unserer Verfassung [§19(2)] ja verboten ist und nach ihrer Formulierung nicht die Absicht der AfD zu sein scheint. Die Intension gegen Asylmissbrauch kennt jeder, aber inhaltlich ist mir kein konkreter GG-Anderungs-Antrag der AfD zum Asylmissbrauch bekannt, obwohl darüber seit Jahren in ihrer Partei geredet wird.
Warum ist überhaupt eine Änderung des GG erforderlich und nicht eine übliche Änderung des AsylG, wie es dafür schon das bestehende Beispiel der Asylpakete gibt? Welche konkreten Anforderungen gegen den Asylmissbrauch benötigt die AfD, um eine GG-Änderung und nicht bloß eine AsylG-Änderrung zu benötigen? Inwiefern ist überhaupt die Flüchtlingssituation von 2014 ein angemessener Grund für eine GG-Änderung, wenn gleichzeitig die AfD in mehreren Fällen der derzeitigen Bundeskanzlerin einen Bruch dieser Ordnung in gerade dieser Situation unterstellte und eine Klage seit Jahren androhte?
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Absicht der AfD, die Sie zitieren, bezieht sich auf die Streichung des Artikels 16a GG. Zahlreiche AfD-Politiker haben sich dazu bereits auch öffentlich zu Wort gemeldet. Die Streichung ist durchaus möglich, wenn die entsprechenden Mehrheiten zu Stande kämen, was aber vermutlich bei aktuellen Mehrheitsverhätlnissen schwierig würde. Nun ist die AfD auch erst seit wenigen Monaten im Bundestag und hatte noch nicht die Gelegenheit alles einzubringen, was in dieser Legislatur zu erwarten ist. Insofern ist es durchaus möglich, dass Sie einen entsprechenden Antrag noch vorfinden werden.
Persönlich bin ich allerdings der Ansicht, dass die Streichung des Artikel 16a nicht zwingend erforderlich ist. Nur eine ganz geringe Anzahl der hierher gekommenen Personen kann sich auf 16a beziehen (politische Verfolgung). Dies gilt derzeit vor allem für Staatsbeamte aus der Türkei. Wenn die Gesetze, die bereits vorhanden sind entsprechend umgesetzt würden, wäre es nie zu einer Flüchtlingswelle wie im Jahr 2015 gekommen. Hier ist also eher ein Umsetzungs- als ein Gesetzesdefizit zu erkennen.
Die Streichung des Artikel 16a würde vor allem die Flut an Klagen eindämmen, die derzeit bei den Gerichten landen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Brandner