Können Bürger Deutschlands, durch Ihre Kommunen, die zu hoch verschuldet sind, dass sie den §111 Abs. 6 NKomVG in Anspruch nehmen könnten, enteignet und finanziell ruiniert werden?
Sehr geehrter Herr Politze,
in 3 GG heißt es: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. “ Eine Enteignung von privaten Grundstücken, Wohnungen und Häusern durch den Staat oder seine Institutionen ist also möglich.
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Bedeutet das, dass wir zum Wohle der Allgemeinheit, wenn wir (weil wir unseren Hauskredit noch lange abzahlen und zusätzliche durch die Strabs, die sich nach aktuellem Stand in unserem Fall im DURCHSCHNITT über 200.000,00 Euro belaufen) die Strabs nicht bedienen können, wir rechtmäßig enteignet, und finanziell ruiniert werden können, während immer mehr Geld zur Unterstützung ins Ausland geht? Wir zahlen seit Jahrzehnten Steuern ..... Was können wir tun????? Wir flehen um Abschaffung der Strabs in Niedersachsen und bitten um Gleichberechtigung.
Sehr geehrte Frau/Herr F.,
mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge greift man tief in die kommunale Selbstverwaltung ein und entzieht den Kommunen die Möglichkeit der unmittelbaren Gestaltung ihrer Verkehrsinfrastruktur vor Ort. Mit der Novelle des NKAG in 2019 haben die Fraktionen von SPD und CDU zudem eine Reihe von
flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten für die Kommunen, unter Wahrung ihrer Selbstverwaltungsgarantie,
vorgenommen, die geeignet sind, den Bürgerinnen und Bürgern die finanzielle Last aufgrund des
Straßenausbaus zu erleichtern. Folgende Änderungen wurden 2019 vorgenommen:
1. Verrentung der Beitragsschuld über 20 Jahre
Dies trägt zur Entlastung der Bürger bei, indem die Zahlung hoher Einmalbeträge vermieden und über 20 Jahre hinweg gestreckt werden kann.
2. Flexible Verzinsung der Beitragsschuld bei Verrentung von bis zu 3 % über dem Basis-zinssatz
Die Regelung dient ebenfalls dazu, die Beitragspflichtigen finanziell zu entlasten. Aktuell beträgt der Zinssatz bei einer Stundung gem. 238 I AO 0,5 % pro Monat, also 6 % p.a.
3. Möglichkeit einer sog. Tiefenbegrenzung
Damit wird erreicht, dass große Grundstücke als auch Eckgrundstücke nicht überproportional belastet werden.
4. Von der Kommune festzusetzender beitragsfähiger Aufwand
Dies dient dazu, den beitragsfähigen Aufwand nach kommunalem Ermessen insgesamt geringer ansetzen zu können mit der Folge, dass auch die dann festzusetzenden Beiträge niedriger ausfallen.
5. Zuschüsse Dritter
Können den beitragsfähigen Aufwand insgesamt mindern und somit auch den Beitragspflichtigen zu Gute kommen, sofern der Zuschussgeber dies zulässt.
6. Frühzeitige Information der Beitragspflichtigen über die Vorhaben
Dies dient der Transparenz und besseren Planbarkeit für die Beitragspflichtigen.
7. Mitteilung der voraussichtlichen Beitragshöhe drei Monate vor Beginn der Maßnahme
Diese verpflichtende Regelung dient ebenfalls der Transparenz und besseren Planbarkeit für die Beitragspflichtigen
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Politze