Portrait von Sigmar Gabriel
Sigmar Gabriel
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Sigmar Gabriel zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Ralf H. •

Frage an Sigmar Gabriel von Ralf H. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Gabriel,

am 4.02.07 hatte ich Ihnen eine Frage zur KFZ-Steuer gestellt, diese hatten Sie am 24.04.07 mit Ihrer Standardantwort "Bitte wenden Sie sich ans BMU" beantwortet, was ich auch tat. Leider hatte ich dann keine Antwort erhalten und mich am 7.07.07 wieder an Sie gewandt. In Ihrer Antwort vom 20.07.07 sicherten Sie mir eine Beantwortung der Frage zu, leider ist bis heute nichts geschehen. Da Sie diese Antwort in diesem Forum dem überwiegenden Teil der Fragesteller geben, zweifele ich mittlerweile an der Ernsthaftigkeit mit der Sie (oder Ihre Mitarbeiter) dieses Forum behandeln, zumal Sie inzwischen schon anfangen Antworten bei Herrn Heil abzuschreiben. (Frage zur rückwirkenden Wohnmobilbesteuerung). Bitte teilen Sie mir mit ob Sie sich in der Lage sehen meine Frage vom 04.02.07 noch zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf L. Hosse

Portrait von Sigmar Gabriel
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hosse,

bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort auf Ihre Anfrage an mich.

Die von Ihnen angesprochene Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer ist die Konsequenz des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007. Danach erhöht sich in der Zeit vom 01. April 2007 bis zum 31. März 2011 der jeweilige Steuersatz um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 bis PM 5 oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4 nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht. Aus den Einnahmen wird die steuerliche Förderung für die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem finanziert.

Die Anforderungen an die Aus- oder Nachrüstung mit PMS von Personenkraftwagen, die mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor) angetrieben werden, sind mit der 29. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 287) festgeschrieben worden.

Der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter hat auf der Grundlage der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis für verkehrszugelassene Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, welche die in dieser Verordnung festgeschrieben Anforderungen ohne Nachrüstung erfüllen, gegenüber der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten. Ferner darf die entsprechende Bescheinigung nur ausgestellt werden, wenn unter Berücksichtigung des für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwertes bisher alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten wurden und auch weiterhin eingehalten werden.

Die mit Partikelminderungssystem aus- oder nachgerüsteten Kraftfahrzeuge sollen bei entsprechendem Nachweis durch einen Eintrag im Feld „Bemerkungen und Ausnahmen“ in Ziffer 22 der neuen Fahrzeugpapiere gekennzeichnet werden (z. B. „Stufe PM 2 nachger. m. Typ: …; KBA … ab (Datum) oder „Stufe PM 5 ab Tag Erstzul.“).

Da Ihr Fahrzeugschein ursprünglich keine diesbezügliche Eintragung aufwies, konnte das für Sie zuständige Finanzamt nicht davon ausgehen, dass Ihr Fahrzeug mit einem Partikelfilter ausgerüstet ist. Zu solchen Erstbeurteilungen kann es gelegentlich für Neuzulassungen von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor) mit Partikelfiltern vor Inkrafttreten der 29. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 27. Januar 2006 kommen.

Nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes sind Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Die Gebührenbemessung im Einzelfall innerhalb eines vorgeschriebenen Gebührenrahmens, soweit ein solcher besteht, ist Sache der zuständigen Landesbehörden. Inwieweit die zuständigen Landesbehörden unter Würdigung der besonderen Situation im Einzelfall Ihnen und weiteren betroffenen Fahrzeughaltern bei der Eintragung zur Partikelreduzierung entgegenkommen, liegt somit ausschließlich in deren Ermessen.

Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen, sehe ich lediglich die Möglichkeiten, entweder die einmalige Eintragungsgebühr in der von Ihnen genannten Höhe zu zahlen (bzw. gegenüber der für Sie zuständigen Kraftfahrzeugzulassungsstelle unter Verweis auf die besondere Situation auf einen Verzicht der Gebühr hinzuwirken) oder für den derzeit vom 01. April 2007 bis 31. März 2011 befristeten Zeitraum jeweils jährlich den von Ihnen genannten Mehrbetrag zu entrichten.

Bei diesbezüglichen Fragen bitte ich Sie, sich mit der für Sie zuständigen Kraftfahrzeugzulassungsstelle in Verbindung zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Sigmar Gabriel, MdB