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Frage von Claus-Dieter D. •

Frage an Sigmar Gabriel von Claus-Dieter D. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Gabriel,

mit Interesse habe ich ihre ausführliche Antwort bezüglich der nachgelagerten Besteuerung auf die Frage von Herrn Weisgerber vom 13.3.2013 gelesen. Auch die Entscheidung des BVerfG 2 BvL 17/99 liegt mir vor.

In dieser finden Sie unter den Textziffern 129, 130 und 144 die folgenden Beschreibungen: Sowohl der Arbeitgeberbeitrag zur RV als auch die Aufwendungen, die für die Altersvorsorge von Beamten getroffen werden, stellen keine "Einkommen" im Sinne des EStG §11 dar, weil die Kriterien "Zufluss" und "Disponibilität" für den Sozialversicherungspflichtigen nicht erfüllt sind.

Lediglich der Arbeitnehmer Pflichtbeitrag stellt ("gewohnheitsmäßig"?, keine Quelle) Einkommen dar.

Nach dem AltEinkG haben wir die doch etwas seltsame Situation, dass sowohl der Beitrag (wird vom Grundeinkommen abgezogen) als auch die Leistung einer Versicherung Einkommen darstellen (nach §§19 und 22 EStG). Wie geht das?

Zusatzinformation: Im öffentlichen Dienst erhalten Angestellte und Beamte gleicher Ausbildung und gleicher Aufgaben und gleichen Dienstalters in etwa gleiche Grundvergütungen. Davon werden dem Angestellten u.a. ca. 10% Rentenversicherungsbeiträge abgezogen, dem Beamten nicht (Siehe BVerfG 2BvL 17/99 Tz 129, 130, 144). Könnte hier ein Verstoß gegen Artikel 23 der Menschenrechtskonvention (AEMR) vorliegen?

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dudel

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