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Frage von Bernhard A. •

Frage an Sigmar Gabriel von Bernhard A. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

sehr geehrter herr gabriel,
in einer ihrer antworten schreiben sie,
ja, leute die 45 jahre lang rentenbeiträge eingezahlt haben,
haben die (abschlagsfreie) rente mit 63 mehr als verdient, das finde
ich auch,aber das hätten sie schon berücksichten können als sie(rot/grün) die rente mit 67 eingeführt haben.
ausserdem warum nur für die die jetzt in rente gehen.
ich (jahrgang 1966)kann nach wie vor erst mit 65 (metalltarivvertrag)
abschlagsfrei in rente gehen, dann habe ich 50 beitragsjahre.
ich habe gelesen das der bund seit der wiedervereinigung ca. 400 milliarden
und insgesamt 700 milliarden zuwenig für versicherungsfremde leistungen in die rentenkasse einbezahlt hat, stimmen diese zahlen? wenn nicht teilen sie mir bitte die richtigen zahlen mit.
mit freundlichen grüssen,
bernhard abl

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Abl,

vielen Dank für Ihre Frage, in der Sie die abschlagsfreie Rente ansprechen.

Sie haben recht: Ein wichtiger Punkt bei den Koalitionsverhandlungen zwischen SPD, CDU und CSU war der abschlagsfreie Zugang zur Rente mit 63 und nach 45 Versicherungsjahren. Er ist deshalb, wie weitere Punkte der Alterssicherung, Teil des Koalitionsvertrages. Damit begegnen wir Besorgnissen der Beschäftigten mit sehr langer Berufstätigkeit, das gesetzliche Renteneintrittsalter gar nicht erreichen zu können. Es bleibt aber dabei, dass langjährig Versicherte nicht vor der Vollendung des 63. Lebensjahrs in Altersrente gehen können. So bewahren wir die Balance zwischen den Zielen einer längeren Beschäftigung Älterer und der Anerkennung eines langen Berufslebens.

Der abschlagsfreie Rentenzugang nach 45 Versicherungsjahren, beginnend mit dem 63. Lebensjahr, wird für künftige Rentnerinnen und Rentner möglich sein, wenn der abschlagsfreie Zugang zur Rente nach 45 Versicherungsjahren ins Gesetz aufgenommen worden ist. Das Inkrafttreten ist für den 1.7.2014 vorgesehen. Einzelheiten müssen in einem Gesetzgebungsverfahren geregelt werden. Dann kann vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen, wer diese Voraussetzungen erfüllt, nämlich 63 oder älter ist und 45 Beitragsjahre einschließlich von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Rentenversicherung gesammelt hat. Wenn die genaue gesetzliche Umsetzung des abschlagsfreien Rentenzugangs vorliegt, können auch die Auswirkungen auf die tariflich oder betrieblich vereinbarte Altersvorsorgeformen und notwendige Anpassungen beurteilt werden.

Üblicherweise gelten Änderungen im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung für zukünftige Rentnerinnen und Rentner. Dies gilt für Leistungsausweitungen ebenso wie für Leistungseinschränkungen. Dies ist wichtig, weil so sichergestellt wird, dass Bestandsrentner nicht von Leistungseinschränkungen betroffen sind, aber auch nicht rückwirkend von Leistungsverbesserungen profitieren. Sonst wären Veränderungen im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung kaum möglich.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist die geeignete Sozialversicherung, um auch nicht beitragsgedeckte Rentenleistungen zu verwalten und auszuzahlen. Auch nicht beitragsgedeckte Rentenleistungen sind Rentenleistungen, die im Zusammenhang mit Rentenansprüchen betrachtet werden müssen, die aus Beitragszahlungen entstehen. Zum Beispiel sind das Kindererziehungszeiten oder andere Ersatzzeiten wie Zeiten nach Fremdrentengesetz.
Gegenwärtig werden nicht beitragsgedeckte Rentenleistungen nach unserem Wissen vollständig aus den steuerfinanzierten Zuschüssen des Bundes und nicht aus Beitragsleistungen finanziert.

Mit freundlichen Grüßen

Sigmar Gabriel