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Frage von Dieter U. •

Frage an Sigmar Gabriel von Dieter U. bezüglich Soziale Sicherung

Was tut die spd für sgb 12 empfänger--grundsicherung u mini rente bis tod-- oder sozial ???? warum dürfen grundsicherungsempfänger nicht wie alg empfänger 100,- euro anrechnungsfrei hinzuverdienen !!!! Benachteiligungsverbot für behinderte !!!°

mfg
Dieter Uhrmeister

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Uhrmeister,

besten Dank für Ihre Frage.

Allerdings muss ich Ihnen mitteilen, dass ich in dem von Ihnen beschriebenen Fall wirklich keine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung erkennen kann.

Das will ich auch gerne erläutern: Entscheidend für die Zuordnung zum Sozialgesetzbuch (SGB) II oder zum SGB XII ist die Erwerbsfähigkeit. Die Leistungen nach dem SGB II, nach dem zum Beispiel auch der Bezug des so genannten Hartz IV geregelt ist, fußen auf dem Grundsatz der Bedürftigkeit. Leistungen erhält, wer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten. Das bedeutet auch, dass eigenes Erwerbseinkommen, das die eigene Bedürftigkeit vermindert, berücksichtigt wird. Jedoch wird eigenes Erwerbseinkommen nicht in vollem Umfang bei der Feststellung der Bedürftigkeit und der Bemessung von Grundsicherungsleistungen berücksichtigt.

Nach Anrechnungsvorschriften des SGB II bleiben vom eigenen Erwerbseinkommen 100 € anrechnungsfrei; bei Erwerbseinkommen zwischen 100 € und 1000 € bleiben 20 Prozent, zwischen 1000 € und 1200 € bleiben 10 Prozent unberücksichtigt.

Leistungen nach dem SGB II werden erwerbsfähigen und arbeitsuchenden Personen für die Dauer der Arbeitslosigkeit oder eines Einkommens unterhalb der Grundsicherungsschwelle gewährt. Vorrangiges Ziel ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die die Bedürftigkeit beendet und den Lebensunterhalt sichert. Auf Grund der Erwerbsfähigkeit ist davon auszugehen, dass dies prinzipiell möglich ist. Deshalb ist hier das Ziel, dass die Aufnahme von Erwerbstätigkeit nicht durch zu restriktive Anrechnungsvorschriften erschwert werden soll.
Dagegen werden Leistungen nach dem SGB XII denjenigen Personen gewährt, bei denen die Beseitigung der Bedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet werden kann, weil sie nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind. Deshalb sind die Anrechnungsvorschriften für diesen Personenkreis deutlich restriktiver. Grundsätzlich alle Einkünfte, die die Bedürftigkeit vermindern, werden hier als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet.

Richtig ist, dass Menschen mit Behinderung eher nicht erwerbsfähig sind und deshalb eher dem SGB XII zugeordnet werden, dies ist aber keine prinzipielle Benachteiligung. Menschen mit Behinderung, die erwerbsfähig sind, können eben auch Leistungen nach dem SGB II, also mit den entsprechenden Anrechnungsvorschriften, erhalten.

Um Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Arbeitsmarkt zu ermöglichen und zu erleichtern und Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt abzubauen, sind dort entsprechende Maßnahmen zur Förderung und zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen notwendig. Nicht zuletzt müssen Menschen mit Behinderung durch rehabilitative Maßnahmen besser in den Stand versetzt werden, am Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Die Anrechnungsvorschriften müssen in ihrer konkreten Ausgestaltung immer wieder überprüft werden. Am Grundsatz der Orientierung der Grundsicherungsleistungen an der Bedürftigkeit hält die SPD aber ebenso fest wie an dem Ziel, den Hilfebedürftigen zu ermöglichen, die Bedürftigkeit durch eigenes Erwerbseinkommen zu beenden oder zu mindern.

Mit freundlichen Grüßen,

Sigmar Gabriel