Frage an Siegfried Koschwitz von Achim U. bezüglich Verbraucherschutz
Setzt der Lissabon-Vertrag das deutsche Grundgesetz außer Kraft?
Sehr geehrter Herr Ullrich,
als der deutsche Bundestag und Bundesrat der ursprünglichen EU Verfassung zugestimmt hatten, habe ich mit einer Bürgerinitiative eine Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen Verfassungsgericht eingereicht. Begründung: vom bayerischen Volk gewählte Abgeordnete und die Landesregierung haben nicht das Recht, gegen die Bayerische Verfassung zu stimmen. Sie haben die Pflicht, bei Änderungen der Verfassung diese dem Volk zur Volksabstimmung vorzulegen. Gegen Zahlung von 1000,- € wurde die Verfassungsbeschwerde für unzulässig erklärt, da Bundesrecht Landesrecht bricht. (AZ Vf 66-VI-05). Im Fall einer Kollision mit Gemeinschaftsrecht ist die Bayerische Verfassung nicht nichtig, sondern nur insoweit unanwendbar. Der gleiche Sachverhalt entsteht , wenn der Lissabon-Vertrag in Kraft tritt, denn dann bricht EU Recht - Bundes- und Landesrecht und unser Grundgesetz ist dann eben nicht anwendbar. Viele Fachleute, einschliesslich dem ehemaligen Bundespräsidenten Roman Herzog, haben vor der Aufgabe der parlamentarischen Demokratie hingewiesen. Verfassungsrechtler Prof. Schachtschneider lieferte eine ausführliche Begründung, wie das Grundgesetz unterlaufen und ausgehebelt wird, wenn der Lissabon-Vertrag in Kraft tritt. Im Grundgesetz Art. 20 (4) heisst es: "Gegen jeden der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Das Volk ist Träger der Staatsgewalt und Verfahrensweisen, die das Volk ausschliessen, sind abzulehnen. Deshalb -nein- zum Lissabon-Vertrag.
Mit freundlichen Grüssen
Siegfried Koschwitz