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Frage von josef b. •

Frage an Sahra Wagenknecht von josef b. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Wagenknecht,

in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, geändert durch Protokoll Nr. 11 vom 11.5.1994 und für die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 24.7.1995 (BGBl. 1995 Teil II, S. 578) in Kraft getreten finde ich folgenden Passus:

Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen

Können Sie mir diesen Passus bitte erläutern? Heißt das etwa, der Wille des Volkes interessiert keinen mehr und wird gerne auch blutig unterdrückt ?

MfG
J.Bernd

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