Frage an Sahra Wagenknecht von Fred E. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Wagenknecht,
schon vor Jahrzehnten wurden ..zigtausend Krankenschwestern aus Korea/Philippinen angeworben, die nun das Rentenalter erreichen. Wenn diese aber ihren Lebensabend in der Heimat im Kreis der Familie verbringen möchten, bekommen sie nur eine Rente mit 30% Abzug/Kürzung, obwohl sie jahrzehntelang ihre vollen Beiträge an die Rentenversicherung bezahlt haben. Sie haben der jährlichen Renteninformation vertraut und damit auch den Lebensabend in der Heimat geplant. Über Jahrzehnte aber keinerlei Hinweis darauf, daß ihre Rente um 30% gekürzt wird. Das ist hinterhältig und bewußte Täuschung. Kein einziger Abgeorneter konnte mir bislang eine Erklärung nennen.
Herrn Strobel (CDU) habe ich im Wahlkreis mehrfach befragt, er ist unwissend. Ist die mögliche Begründung darin zu finden, daß die Lebenshaltungskosten auf den Philippinen geringer sind?
Das würde dann aber nicht auf Korea zutreffen, dort gibt es ähnliche Lebenshaltungskosten wie in Deutschland. Und wenn diese ausländische Krankenschwester im Rentenalter ihren Wohnsitz nach Norwegen verlegt, wohin sich z.B. ihre Schwetser seinerzeit verdingt hat, ist mir nicht bekannt, daß deren Rente um 30% erhöht wurde, weil in Norwegen die Lebenshaltungskosten sehr viel höher sind!
Können Sie mir, liebe Frau Wagenknecht, eine verständliche Erklärung für diese himmelschreiende Ungerechtigkeit geben? Es betrifft viele Tausend ausländische Krankenschwestern, die sich jahrzehntelang liebevoll um ihre Patienten gekümmert haben und nun im Alter dafür bestraft werden! (Während deutsche Jugendliche diesen schweren Beruf (mit Schicht-/Sonntagsarbeit) nicht mehr erlernen möchten.
Der schon lange geltende Anwerbestopp (außer für Höchstqualifizierte) ist sowieso Blödsinn. Es wäre doch geradezu ideal, zwanzigjährige Krankenschwestern aus Ländern der dritten Welt hier arbeiten zu lassen, diese über Jahrzehnte die volle Rentenversicherung zahlen zu lassen, und dann mi 30% Abzug in die Heimat zu entlassen.
Sehr geehrter Herr Emanuelsson,
wie gerade aufgefallen ist, ist die Antwort auf Ihre Frage aufgrund eines Versehens bislang nicht eingereicht worden. Bitte entschuldigen Sie.
Ich hatte Ihre Frage an die Abgeordnete Dr. Martina Bunge weitergegeben.
Zu Ihrer Informationen sende ich Ihnen die Fragen von Frau Dr. Bunge und die Antworten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Mai 2011:
Frage Nr. 5/119:
Welche Begründung sieht die Bundesregierung dafür, dass "den Deutschen nicht gleichgestellte Ausländer" mit in Deutschland erworbenen Anwartschaften bei Rentenbezug in ihrer Heimat einen Abschlag von 30 Prozent hinnehmen müssen und keine Zurechnungszeiten berücksichtigt werden (vgl. § 113 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)?
Antwort:
Bei Versicherten, die Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und ihren Lebensmittelpunkt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, sind die besonderen Regelungen des Auslandsrentenrechts anzuwenden. Diese bestimmen, in welchem Umfang Renten an Personen gezahlt werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben. In diesen Regelungen wird nach der Staatsangehörigkeit der Berechtigten und nach der Art der der Rente zugrunde liegenden rentenrechtlichen Zeiten unterschieden.
Bei deutschen Staatsangehörigen und bei Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wird die Rente bei gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb der EU uneingeschränkt ins Ausland gezahlt. Besonderheiten gelten auch bei Angehörigen von Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Berechtigten mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit werden nur 70 Prozent der Rente aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ins Ausland gezahlt, soweit sich aus über- oder zwischenstaatlichen Abkommen nicht ergibt, dass die Rente in voller Höhe zu zahlen ist. Es werden auch keine Rentenansprüche ins sogenannte vertragslose Ausland gezahlt, die auf Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets sowie auf so genannten beitragsfreien Zeiten beruhen.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, Ausländern nur eine Rente in Höhe von 70 Prozent aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ins Ausland zu zahlen, beruht auf der Erwägung, dass die Elemente des sozialen Ausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie z. B. Krankheits-, Arbeitslosen- oder Ausbildungszeiten, vor allem durch den Bundeszuschuss zur Rentenversicherung und damit letztlich über Steuermittel von der Allgemeinheit finanziert werden. Personen im Ausland beteiligen sich weder an der hiesigen Steuerzahlung noch am Produktivitätsfortschritt in der Bundesrepublik. Gleichwohl kommt ihnen dieser Fortschritt über die lohnbezogene Anpassung der Rente zu gute.
Frage Nr. 5/120:
Was kann die Bundesregierung über die Anzahl der Personen sagen, die auf Grund von Anwerbungen über längere Zeit in der Bundesrepublik gearbeitet und gelebt haben und deren Rente heute in ihrer Heimat mit einem Abschlag von 30 Prozent belegt ist und wie hoch liegt speziell die Anzahl der betroffenen Personen aus Korea und von den Philippinen?
Antwort:
Die Anzahl der ausländischen Personen, die aufgrund von Anwerbungen in Deutschland gearbeitet und gelebt haben und deren Rente heute in ihrer Heimat mit einem Abschlag von 30 Prozent belegt ist, lässt sich aus den Daten der Deutschen Rentenversicherung nicht ermitteln. Die Bundesregierung weist jedoch darauf hin, dass die Anwerbungen in der Vergangenheit sozialversicherungsrechtlich flankiert wurden und die betroffenen Personen (u.a. türkische, italienische, griechische oder tunesische Staatsangehörige) durch europarechtliche bzw. bilaterale Regelungen bei der Rückkehr in ihre Heimat keine Einbußen bei der deutschen Rente hinnehmen müssen. Im Übrigen besteht mit der Republik Korea ein Sozialversicherungsabkommen, das einen gegenseitigen ungekürzten Export von Renten vorsieht.
Mit freundlichen Grüßen
Sahra Wagenknecht