Frage an Sabine Zimmermann von Kristina M. bezüglich Bildung und Erziehung
Sehr geehrte Frau Zimmermann,
ich bitte um Auskunft darüber, wie in den Schulen sichergestellt wird, dass die Hygieneregeln im Umgang mit den Masken konsequent eingehalten werden.
Vom Bürger wird erwartet bzw. er wird verpflichtet, eine Maske zu tragen, die nicht zertifiziert ist. Eine Maske, die man sich möglichst aus Baumwolle oder einem anderen Stoff selbst näht. Diese Stoffe sind beim Tragen über Mund und Nase – unsere Atemwege!!! – höchst bedenklich.
Die Baumwolle hält keine Viren ab!
Unsere Atmung ist zudem feucht. Dadurch entsteht in der Mund-Nasen-Bedeckung ein warm-feuchtes Milieu, ein wunderbarer Nährboden, in dem sich Bakterien und Pilze vermehren können.
Sekundärinfektionen drohen!
Dazu kommt eine erhöhte Rückatmung, der normale und gesunde Gasaustausch O2/CO2 ist nicht mehr gewährleistet – Kreislaufschwierigkeiten und Kopfschmerzen sind dabei noch die harmlosesten Auswirkungen.
Beim Abnehmen der Masken fassen viele Menschen den Stoff direkt an. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie sich dann vermehrt mit Viren, auch Coronaviren, anstecken können.
Wer alternativ die medizinischen OP-Masken verwendet, der kann unter Einhaltung der Hygieneregeln und der richtigen Anwendung der Masken zumindest mit einer Schutzfunktion für andere rechnen, auch wenn diese nur gering zu sein scheint:
„Ergebnisse deuten darauf, dass OP-Masken die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung humaner Coronaviren und von Influenzaviren von Personen mit Symptomen senken können, also andere vor einer Infektion schützen könnten“
Quelle und weitere Informationen unter: https://www.zmk-aktuell.de/marktplatz/gesellschaftenverbaende/story/wie-gut-schuetzen-op-masken__8871.html
Für beide Maskentypen gilt jedoch, dass diese alle 20 Minuten, spätestens nach 30 Minuten ausgetauscht und entsorgt werden müssen (wiederverwendbare Masken können alternativ in einem luftdichten Beutel verwahrt werden und zu Hause gereinigt werden).
Beim Wechsel der Masken darf man diese auf keinen Fall anfassen, sondern nur am Band festhalten. In Kliniken werden die Masken nach der einmaligen Nutzung verbrannt!
Beim Aufsetzen der Maske unbedingt darauf achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert ist, also aus der Verpackung nehmen, nur an den Bändchen anfassen und direkt aufsetzen.
Um Viren abzufangen, werden FFP2 und FFP3 Masken gebraucht. Diese haben die nötigen Filter und Ventile, um Viren abzuhalten. Diese Masken sind in Laboren zu tragen, wenn an Viren einer bestimmten Gefahrenklasse, zum Beispiel Coronaviren, geforscht wird.
Die maximale Tragedauer dieser Masken beträgt 2 Stunden. Danach ist eine Mindesterholungsdauer von 30 Minuten einzuhalten. Bei einer FFP-Maske ohne Atemventil beträgt die maximale Tragezeit 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten.
Die Trage- und Erholungszeiten beruhen auf der Annahme, dass die Person eine mittelschwere Tätigkeit unter „normalen“ klimatischen Umgebungsbedingungen ausführen muss.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt folgende Empfehlungen zur Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung:
1. „Mund-Nasen-Bedeckung“
Mund-Nasen-Bedeckungen sind im weitesten Sinne Masken, die (z.B. in Eigenherstellung auf Basis von Anleitungen aus dem Internet oder industriell gefertigt als modisches Gesichtstextil) aus handelsüblichen Stoffen genäht und im Alltag getragen werden. Entsprechende einfache Mund-Nasen-Bedeckungen genügen in der Regel nicht den für Medizinische Gesichtsmasken (2.) oder persönliche Schutzausrüstung wie partikelfiltrierende Halbmasken (3.) einschlägigen Normanforderungen bzw. haben nicht die dafür gesetzlich vorgesehenen Nachweisverfahren durchlaufen. Sie dürfen nicht als Medizinprodukte oder Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung in Verkehr gebracht und nicht mit entsprechenden Leistungen oder Schutzwirkungen ausgelobt werden.
Träger der beschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde.
Personen, die eine entsprechende Maske tragen, sollten unbedingt folgende Regeln berücksichtigen:
• Die Masken sollten nur für den privaten Gebrauch genutzt werden.
• Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI, www.rki.de) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, www.infektionsschutz.de) sind weiterhin einzuhalten.
• Auch mit Maske sollte der vom RKI empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1.50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.
• Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.
• Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
• Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
• Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht werden.
• Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.
• Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).
• Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.
• Masken sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Beachten Sie eventuelle Herstellerangaben zur maximalen Zyklusanzahl, nach der die Festigkeit und Funktionalität noch gegeben ist.
• Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellerhinweise beachtet werden.
Bei Schutzmasken mit ausgelobter Schutzwirkung im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 wird, abhängig von der Zweckbestimmung, zwischen zwei Typen unterschieden:
2. Medizinische Gesichtsmasken
Medizinische Gesichtsmasken (MNS; Operations-(OP-)Masken) dienen vor allem dem Fremdschutz und schützen das Gegenüber vor der Exposition möglicherweise infektiöser Tröpfchen desjenigen, der den Mundschutz trägt. Zwar schützen entsprechende MNS bei festem Sitz begrenzt auch den Träger der Maske, dies ist jedoch nicht die primäre Zweckbestimmung bei MNS. Dieser wird z.B. eingesetzt, um zu verhindern, dass Tröpfchen aus der Atemluft des Behandelnden in offene Wunden eines Patienten gelangen. Da der Träger je nach Sitz der Medizinischen Gesichtsmaske nicht nur durch das Filtervlies einatmet, sondern die Atemluft an den Rändern des MNS vorbei als Leckstrom angesogen wird, bieten Medizinische Gesichtsmasken für den Träger in der Regel kaum Schutz gegenüber erregerhaltigen Aerosolen. Sie können jedoch Mund- und Nasenpartie des Trägers vor einem direkten Auftreffen von exspirierten Tröpfchen des Gegenüber schützen sowie vor einer Erregerübertragung durch direkten Kontakt mit den Händen.
3. Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP1, FFP2 und FFP3)
Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken) sind Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) im Rahmen des Arbeitsschutzes und haben die Zweckbestimmung, den Träger der Maske vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen zu schützen. Das Design der partikelfiltrierenden Halbmasken ist unterschiedlich. Es gibt Masken ohne Ausatemventil und Masken mit Ausatemventil. Masken ohne Ventil filtern sowohl die eingeatmete Luft als auch die Ausatemluft und bieten daher sowohl einen Eigenschutz als auch einen Fremdschutz, obwohl sie primär nur für den Eigenschutz ausgelegt sind. Masken mit Ventil filtern nur die eingeatmete Luft und bieten daher keinen Fremdschutz.
Diese Masken sind für Kinder nicht zugelassen!
Quelle: https://www.bfarm.de
Darüber hinaus möchte ich auf die Studie zu den Gesundheitsschäden, die die Masken verursachen, aufmerksam machen: ttps://www.psycharchives.org/handle/20.500.12034/2751
Ich bitte um kurzfristige Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen,
Kristina Merten
Sehr geehrte Frau Merten,
ich möchte Sie um Verständnis bitten, dass ich keine Auskunft über die Konzepte zur Aufnahme des Schulbetriebes in den einzelnen Bundesländern geben kann, da mir selber diese Informationen nicht vorliegen. Ich möchte anregen, dass Sie die zuständigen Stellen um Auskunft ersuchen.
Bezüglich Ihrer Ausführungen zu den Masken bin ich mir nicht sicher, ob Sie für oder gegen eine Maskenpflicht plädieren. Ich selber erachte zum jetzigen Zeitpunkt das Prinzip einer Regionalisierung als sinnvoll, die aber trotzdem koordiniert stattfinden muss.
Allgemein brauchen wir aber natürlich auch eine kritische Auseinandersetzung über die Angemessenheit der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Die Linke hat deshalb bereits in den Beratungen zum ersten Bevölkerungsschutzgesetz ein unabhängiges Sachverständigengremium gefordert.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Zimmermann