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Frage von Günter K. •

Frage an Ruprecht Polenz von Günter K. bezüglich Gesundheit

Betr. Apotehken !
Ich babe schon an Die oberste Gesundheits Behörde Eine frage gestellt .Die mir Noch keiner beantworten wollte
Nunbitte Ich sie Um aufklärung!!
Warum Bekommen Apotheker für jedes Festgeschriebene Medikament 8,10 € Beratungsgebühr ???

Bitte um Antwort
Günter Krüger

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Krüger,

vielen Dank für Ihre Frage nach der Beratungsgebühr für Apotheker.

Die Preise für rezeptpflichtige Arzneimittel in Apotheken sind gesetzlich geregelt. Die Rechtsvorschriften regeln die Handelszuschläge des Großhandels und der Apotheken, damit ein bestimmtes Arzneimittel in jeder Apotheke zum gleichen Preis erhältlich ist. Für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel werden keine verbindlichen Zuschläge der Apotheken und des Großhandels vorgegeben, die Preisbildung ist damit freigegeben.

Die Apotheken erhalten für jedes rezeptpflichtige Arzneimittel einen Zuschlag von drei Prozent des Einkaufspreises zuzüglich eines Dienstleistungshonorars von 8,10 Euro je Packung. Apotheken erhalten also für die Versorgung ihrer Kunden mit rezeptpflichtigen Medikamenten ein garantiertes Festeinkommen. Seit dem 1. April 2007 müssen die Apotheken den Krankenkassen einen Rabatt von 2,30 Euro pro Packung einräumen.

Das einheitliche Dienstleistungshonorar für rezeptpflichtige Arzneimittel gilt seit dem 1. Januar 2004. Dieses preisunabhängige Fixhonorar entspricht der Aufgabenstellung der Apothekerinnen und Apotheker als Heilberuf. Aufgabe der Apotheker ist es, Patientinnen und Patienten pharmazeutisch zu beraten. Damit ist ein Vergütungssystem schlecht vereinbar, bei dem der Verdienst des Apothekers vom Arzneimittelpreis abhängt. Eine solche Regelung galt bis 2004. Darüber wurden Apotheker belohnt, die mehr teure Arzneimittel abgaben. Durch die Umstellung auf ein Dienstleistungshonorar je Packung werden jetzt die Apotheken, die viele Patienten beraten, die preisgünstigere Medikamente erhalten, nicht mehr finanziell benachteiligt. Der Aufwand des Apothekers für die pharmazeutische Beratung hängt schließlich nicht vom Preis des Arzneimittels ab.

Für rezeptfreie Arzneimittel findet die Regelung zum Beratungshonorar keine Anwendung. Rezeptfreie Arzneimittel sind ganz überwiegend im unteren Preisbereich angesiedelt und ein Beratungshonorar in Höhe von 8,10 Euro würde die selbstzahlenden Patientinnen und Patienten übermäßig belasten. Die entsprechende Beratung in den Apotheken ist also für den Patienten kostenlos. Darüber hinaus haben Patientinnen und Patienten durch die Aufhebung der Preisbindung für diese Arzneimittel die Möglichkeit, Preise zu vergleichen und preisgünstigst einzukaufen.

Ich hoffe, sehr geehrter Herr Krüger, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ihr Ruprecht Polenz