Frage an Ruprecht Polenz von Christian H. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen
Sehr geehrter Herr Polenz,
die GTZ unterstützt in einem umfangreichen Projekt zahlreiche Initiativen u.a. in Indonesien, Kenia, Sierra Leone und Süafrika, um dort die Umsetzung der UN-Konvention gegen Korruption zu begleiten (siehe: http://www.gtz.de/de/themen/politische-reformen/korruption/19075.htm )
Gleichzeitig kann Deutschland wegen der fortdauernden Verschleppung der Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung eben diese UN-Konvention gegen Korruption nicht ratifizieren.
Als gebürtiger Münsteraner würde ich sehr gern wissen, was Sie konkret tun, um diese international peinliche Inkonsistenz aufzulösen.
Mit den besten Grüßen
Christian Humborg
Sehr geehrter Herr Humborg,
für Ihr Schreiben vom 16. Juli zur UN-Konvention gegen Korruption danke ich Ihnen.
Die Bekämpfung von Korruption auf nationaler und internationaler Ebene ist der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ein wichtiges Anliegen.
Die Bundesregierung hat am 30. Mai 2007 einen Gesetzentwurf für ein Strafrechtsänderungsgesetz verabschiedet und dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet (BR-Drs. 548/07). Mit diesem Gesetzentwurf werden Vorgaben aus diversen internationalen Rechtsinstrumenten zur Korruptionsbekämpfung, darunter auch des von Ihnen genannten UN-Übereinkommens gegen Korruption vom 31. Oktober 2003, in nationales Recht umgesetzt.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Das Gesetzgebungsverfahren ist nunmehr beim Bundestag anhängig.
Zu einer früheren Umsetzung dieser Instrumente ist es bislang nicht gekommen, da die rot-grüne Bundesregierung in ihrer Regierungszeit keine entsprechenden Regelungen veranlasst hat.
Das deutsche Strafrecht ahndet bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Tatbestand Abgeordnetenbestechung. In diesem Sinne scheitert die deutsche Rechtsordnung also keineswegs an der Aufgabe, Bestechlichkeit und Bestechung von Parlamentariern unter Strafe zu stellen. Der Straftatbestand des § 108 e StGB erfasst den Stimmenkauf bzw. -verkauf.
Die Umsetzung der darüber hinaus in der UN-Konvention geforderten strafrechtlichen Maßnahmen bzw. die Neuregelung des § 108 e StGB wird in einer fraktionsübergreifenden Arbeitsgruppe erörtert.
Mit freundlichen Grüßen
Ruprecht Polenz