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Frage von Lars H. •

Frage an Ruprecht Polenz von Lars H. bezüglich Recht

Betreff: Ihre Antwort vom 3.12.2007 auf meine Frage vom 13.11.2007

Sehr geehrter Herr Polenz,

ich erlaube mir aus Ihrer Antwort zu zitieren:

"Da es sich im Falle der Online-Durchsuchung jedoch um ein befugtes Mittel der Strafverfolgung durch die zuständigen und befugten Behörden handeln soll, hat § 202c StGB hier keinen Bestand."

In dieser Aussage schreiben Sie selbst, dass es um so ein Mittel handeln "soll". Zum momentan Zeitpunkt jedoch erlaubt meines Wissens nach das geltende Bundesrecht nach Auffassung des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofs eine Online-Durchsuchung für Zwecke der Strafverfolgung eben nicht.

Es wir also jetzt eine Computersoftware hergestellt, die einem Zwecke dient, der momentan keine Rechtsgrundlage besitzt.

Entschuldigen Sie bitte die Polemik, aber darf ich das auch, wenn ich mir vornehme den Zweck zu legalisieren, falls ich die entsprechende Macht erlange?

So sehr sich die CDU die Online-Durchsuchung auch wünscht, so ist sie dennoch zu jetzigen Zeitpunkt kein "befugtes Mittel". (Persönlich würde ich mir wünschen, dass die Regierung den entspr. Experten mal Gehör schenkt, sich mit deren Argumenten auseinandersetzt und es auch nie ein befugtes Mittel wird.)

Die Tatsache, dass es möglich wäre in Zukunft eine Rechtsgrundlage für die Online-Durchsuchung zu schaffen, verhindert also die jetzige Anwendung des §202c StGB?

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Hummert

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Sehr geehrter Herr Hummert,

Ihr Schreiben habe ich erhalten.
Bis zur Klärung des Sachverhalts und einer endgültigen Antwort bitte ich noch um etwas Geduld.

Mit freundlichen Grüßen

Ruprecht Polenz

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Sehr geehrter Herr Hummert,

für Ihr Schreiben vom 4. Dezember 2007 zur Online-Durchsuchung danke ich Ihnen.

Ihre Auffassung, dass die derzeit beim BKA stattfindende Entwicklung von Ermittlungssoftware zur Durchführung der Maßnahme der Online-Durchsuchung (sog. RFS) im Hinblick auf § 202 c StGB strafrechtlich von Relevanz sei, weil es aktuell für die Maßnahme an einer Befugnis fehle, ist nicht zutreffend. § 202 c StGB stellt die Herstellung von Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung von Straftaten nach § 202 a StGB oder 202 b StGB ist, unter Strafe. Schon zum Zeitpunkt der Tathandlung des § 202 c StGB muss dabei eine spätere Computerstraftat in Blick genommen worden sein.

Mit der Entwicklung der für die Durchführung der Online-Durchsuchung erforderlichen Software wird jedoch gerade nicht der Zweck verfolgt, damit Computerstraftaten zu begehen. Die Software wird erst dann zum Einsatz kommen, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Verfügung steht. Der Einsatz der Software wird dann nicht mehr unbefugt im Sinne der §§ 202 a und 202 b StGB sein. Schon aus diesem Grunde scheidet eine Strafbarkeit der Softwareentwicklung nach § 202 c StGB bereits zum jetzigen Zeitpunkt aus.

Mit freundlichen Grüßen

Ruprecht Polenz