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Ruprecht Polenz
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Frage von Lars H. •

Frage an Ruprecht Polenz von Lars H. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Polenz,

wie ich den Medien heute entnehmen durfte, habe Herr Dr. Schäuble dem Bundeskriminalamt nun gestattet, die Arbeit an der für die Online-Durchsuchungen notwendigen Software wieder aufzunehmen und neues Personal dafür einzustellen. Darüber hinaus habe er sich persönlich für die Freigabe der nötigen Mittel im Haushaltsausschuss eingesetzt.

Ich möchte Sie gerne um eine Stellungnahme Ihrerseits zu diesem Vorgehen bitten. Insbesondere, jedoch nicht ausschließlich würde mich dabei interessieren, wie Sie dies als Jurist vor dem Hintergrund des §202c StGB bewerten.

Hochachtungsvoll,

Lars Hummert

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Hummert,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13. November 2007.

Grundsätzliche gehöre ich zu denjenigen, die nach einer richterlichen Genehmigung die Strafverfolgung mit dem Mittel der Online-Durchsuchung unterstützen. Hierzu finden sich auch entsprechende Regelungen in Ländern mit Demokratien, die viel älter sind als die unsere.

Wie Sie richtigerweise bemerken, stellt § 202c StGB die Vorbereitungen des Ausspähens und Abfangens von Daten unter Strafe. Der § 202c StGB ist jedoch in Verbindung mit den ihm vorangestellten §§ 202a u 202b StGB zu betrachten. Hier wird deutlich, dass speziell der unbefugte Zugriff auf entsprechende Daten unter Strafe gestellt ist.

Da es sich im Falle der Online-Durchsuchung jedoch um ein befugtes Mittel der Strafverfolgung durch die zuständigen und befugten Behörden handeln soll, hat § 202c StGB hier keinen Bestand.

Mit freundlichen Grüßen
Ruprecht Polenz MdB