Frage an Ruprecht Polenz von Ulf R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Polenz,
zunächst einmal möchte ich nach längerem ´Stöbern´ in Ihren Antworten auf Bürgerfragen ein großes Lob aussprechen. Viele Ihrer Kollegen (parteiübergreifend) schaffen es nicht derart sachlich und höflich zu antworten!
Ich bin an sich dagegen die Telekomunikationsdaten zu erfassen und zu speichern über einen längeren Zeitraum als für die Erfüllung, ggf. Abrechnung, einer Daten/Informationstransferleistung nötig ist.
Für mich ergeben sich dazu noch Fragen/Zweifel, bei denen ich Sie in zweierlei Form, als Bürger und als Abgeordneter ansprechen möchte.
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Mich würde interessieren, weshalb nicht auch Abgeordnete unter das Gesetz der Vorratsdatenspeicherung fallen werden. Wird hier nicht mit zweierlei Maß gemessen werden? Bitte korrigieren Sie mich, sollte ich dort einem falschen Verständnis des Gesetzes unterliegen.
Als Beispiele:
Wäre im Falle Kurnaz bei einer fiktiv angenommenen bereits vorhandenen TK-Datenspeicherung nicht bereits die Gleichheit vor dem Gesetz aufgehoben, da man dort nicht mehr hätte nachvollziehen können, was für Kontakte Verantwortliche in der Regierung getätigt gehabt haben.
Im Falle der sog. CDU-Spendenaffäre: wäre auch dort eine Strafverfolgung gegen einen (ehemaligen) Abgeordneten nicht mit den gleichen Voraussetzungen gegeben, wie sie gegen Bürger stattfinden würde.
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Weshalb wird dann nicht auch verlangt, daß der gesamte Postverkehr aufgezeichnet wird.
Absender und Empfänger sollten doch ein leichtes zu Speichern sein. Die email ist doch auch nur ein Brief, wenn auch mit anderem Datenträger und Zusteller. So wird doch der PC-Nutzer benachteiligt gegenüber dem, der Stift und Papier mit Briefmarke benachteiligt.
Ich freue mich auf Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ulf Röttger aus Münster
Sehr geehrter Herr Röttger,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht auf www.abgeordnetenwatch.de vom 13.11.2007.
Sie fragen mich, warum nicht auch Abgeordnete unter das Gesetz der Vorratsdatenspeicherung fallen. Hierzu möchte ich Ihnen gerne folgendes erläutern:
Zuallererst möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass das besondere und verfassungsrechtlich garantierte Vertrauensverhältnis zu Abgeordneten erhalten bleibt, genauso wie das zu Seelsorgern und Strafverteidigern.
Des Weiteren trifft die weit verbreitete Behauptung, Abgeordnete würden nicht unter das Gesetz der Vorratsdatenspeicherung fallen, in dieser pauschalen Form nicht zu.
Bei der Vorratsdatenspeicherung handelt es sich um eine Speicherung von Verbindungsdaten. Bei Verbindungen, die über ein Mobiltelefon aufgebaut werden, wird zusätzlich der Standort des Mobiltelefons gespeichert. Für die Speicherung sind die Telekommunikationsunternehmen zuständig. Dies ist im § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) festgelegt und knüpft an die Datenspeicherung an, die diese Unternehmen ohnehin schon vornehmen, etwa für die Erstellung von Rechnungen und Einzelverbindungsnachweisen. Das bedeutet, dass die entsprechenden Verbindungsdaten eines jeden Telekommunikationsanschlusses gespeichert werden, also auch die von Abgeordneten. Ich möchte aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei der Vorratsdatenspeicherung generell keine Inhalte oder Gesprächsmitschnitte gespeichert werden.
Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen nach § 113b TKG zur Verfolgung von Straftaten genutzt werden. Dies ist in den §§ 100g und 100h der Strafprozessordnung geregelt. Bei den Straftaten muss es sich um schwere Straftaten handeln, bzw. um solche, die Mittels Telekommunikation begangen wurden. Wenn diese Vorraussetzungen vorhanden sind, dürfen die Ermittlungsbehörden nach richterlicher Anordnung auf die Daten zugreifen.
Wenn jetzt ein Abgeordneter als Täter oder Teilnehmer an so einer Straftat beteiligt ist, muss er sich genau wie jeder andere Bürger auch strafrechtlich dafür verantworten. Das schließt auch die Verwendung der gespeicherten Telekommunikationsdaten mit ein. Es gibt dabei einen formellen Unterschied: Um ein Ermittlungsverfahren gegen einen Abgeordneten einzuleiten, muss ihm zuvor sein in Artikel 46 des Grundgesetzes garantiertes Recht auf Immunität vom Bundestag entzogen werden. In der Vergangenheit wurde dies bei einem begründeten Verdacht auch regelmäßig getan.
Lediglich in den Fällen, in denen ein Strafverdächtiger mit einem Abgeordneten über Mittel der Telekommunikation Kontakt aufnimmt, ohne dass der Abgeordnete in die Straftat verwickelt ist, dürfen die Verbindungsdaten des Abgeordneten nicht für die Ermittlungen verwendet werden. Hier greift der Berufgeheimnisträgerschutz. Das gleiche gilt auch für Seelsorger und Strafverteidiger. Somit wird das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Bürgern und diesen drei Berufgruppen besonders geschützt.
Mit freundlichen Grüßen
Ruprecht Polenz MdB