Frage an Ruprecht Polenz von Jan F. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Polenz,
ich danke Ihnen für Ihre Antwort.
Ich hoffe aber, Sie können mir noch beantworten, warum die sogenannte Spekulationsfrist von CDU/CSU und SPD abgeschafft wurde. Ein Schritt, der vor allem kleine Sparer treffen wird, die nach deren Ablauf dieser Frist bisher überhaupt keine Steuer zu zahlen hatten. Faktisch sprechen wir also von einer Steuererhöhung für diesen Personekreis. Für Langfristanleger wird der Finanzplatz Deutschland so keinesfalls attraktiver.
Mit freundlichen Grüssen
Jan Feldke
Sehr geehrter Herr Feldke,
für Ihr Schreiben zur Spekulationsfrist bei der Regelung der Abgeltungssteuer danke ich Ihnen.
In § 20 Abs. 2 EStG ist nunmehr geregelt, dass zukünftig auch die Wertzuwächse, die dem Steuerpflichtigen durch die Veräußerung der Kapitalanlagen – unabhängig von der Haltedauer dieser Anlagen im Privatvermögen – oder nach dem Abschluss eines Kapitalüberlassungsvertrages zufließen, der Einkommensteuer bzw. der Abgeltungsteuer unterworfen werden.
Die Frage der Veräußerungsgewinnbesteuerung wurde im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens intensiv geprüft und war auch Gegenstand der öffentlichen Sachverständigenanhörung. Überlegungen, insoweit Ausnahmeregelungen für langfristige Sparanlagen einzuführen, sind dabei nicht nur auf Vorbehalte bei unserem Koalitionspartner gestoßen. Auch sprechen fachliche Gründe gegen solche steuerliche Ausnahmeregelungen.
Wegen der einheitlichen Besteuerung können Anlageentscheidungen in Zukunft weitestgehend frei von steuerlichen Erwägungen getroffen werden, so dass steuerbedingte Wettbewerbsverzerrungen gerade im Rahmen langfristiger Anlageentscheidungen nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Ein erheblicher Teil der angestrebten Besteuerungsgerechtigkeit und auch des Vereinfachungseffektes der Abgeltungssteuer ginge verloren, würden nicht sämtliche privaten Veräußerungsgewinne mit einbezogen. Eine von den Banken abzuführende, anonyme Abgeltungssteuer kann grundsätzlich nicht nach dem Zweck der Anlage unterscheiden. Auch hat der Gesetzgeber gerade für die Altersvorsorge spezielle Lösungen wie etwa die Riester-Rente oder die Rürup-Rente zur Verfügung gestellt. Hiervon ist die Besteuerung der Veräußerungsgewinne und der Kapitalerträge, die nicht immer nur der Vorsorge dienen, zu trennen. Bitte bedenken Sie in diesem Zusammenhang auch, dass die Neureglung für Veräußerungsgewinne nur Anwendung auf nach dem 31. Dezember 2008 erworbene Kapitalanlagen findet. Außerdem ist zu sehen, dass durch die Einbeziehung privater Veräußerungsgewinne künftig auch entsprechende Veräußerungsverluste steuermindernd geltend gemacht werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Ruprecht Polenz